(firmenpresse) - Wird die ursprüngliche Erstwohnung am Beschäftigungsort plötzlich zur Zweitwohnung, weil der Erwerbstätige seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen in einer andere Stadt verlegt, können die Kosten für diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt den steuerlichen Abzug der Kosten in diesen sog. Wegverlegungsfällen seit 2009 ausdrücklich zu; auch die Finanzämter erkennen derartige Fallkonstellationen mittlerweile an. Geteilter Meinung sind Ämter und Rechtsprechung aber momentan noch in der Frage, ob und wie lange Verpflegungsmehraufwendungen in diesen Fällen abgezogen werden dürfen. Zum Hintergrund: Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Erwerbstätige für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24, 12 und 6 € pro Tag abziehen können (je nach Abwesenheitsdauer von der Erstwohnung). Die Finanzämter vertreten aber momentan die Auffassung, dass diese Drei-Monats-Frist in Wegverlegungsfällen nicht erst mit „Umwandlung“ der Erstwohnung in eine Zweitwohnung (= Begründung der doppelten Haushaltsführung) beginnt, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sich der Erwerbstätige am Beschäftigungsort erstmalig niedergelassen hat (= Begründung der Erstwohnung). Dies führt dazu, dass die Frist in Wegverlegungsfällen in den allermeisten Fällen schon abgelaufen ist, da der Erwerbstätige schon länger am Beschäftigungsort wohnt.
Gegen diese Sichtweise regt sich nun Widerstand in der Rechtsprechung. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9.1.2013 (Az. 15 K 318/12 E) entschieden, dass Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen für die ersten drei Monate ab Begründung der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden dürfen. Wie lange der Erwerbstätige zuvor schon am Beschäftigungsort gewohnt hat, darf den Kostenabzug demnach nicht mindern.
Praxistipp: Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 7/13 anhängig. Erwerbstätige, denen das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen in einem Wegverlegungsfall aberkannt haben, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH berufen. Das Finanzamt muss dann ein sog. Ruhen des Verfahrens gewähren. So haben Einspruchsführer später die Möglichkeit, im eigenen Steuerfall von einer günstigen BFH-Rechtsprechung zu profitieren.
Die Steuerkanzlei Bauerfeind ist auf das Thema der doppelten Haushaltsführung spezialisiert. Aufgrund zahlreicher erfolgreich durchgesetzter Beratungsfälle bietet die Kanzlei gebündeltes Expertenwissen aus einer Hand.
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