(ots) - Die Auslegung eines Gesetzes meint nicht die
buchstabengetreue Anwendung eines Gesetzes, sondern die Frage nach
dessen Sinn und Zweck. In diesem Fall bedeutet das, dass das
Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Verbot einer öffentlichen
Übertragung von Ton- und Filmaufnahmen selbstverständlich nur die
Verwandlung des Verfahrens in einen Schauprozess durch Ausstrahlung
der Aufnahmen verhindern will, nicht aber die Teilnahme möglichst
vieler Journalisten. Offenbar betrachtet sich das OLG nur als "Mund
des Gesetzes" (Montesquieu). Das stammt aus der Frühzeit des
Rechtsstaates. In der Gegenwart sollten sich Richter als Köpfe
verstehen.
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