(ots) -
Wer die steuerliche Entfernungspauschale zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz in Anspruch nehmen will, der muss dem Gesetz zu Folge
die kürzeste Straßenverbindung wählen. Umwege sind nicht erlaubt.
Doch es kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
eine Ausnahme geben: Wenn die kürzeste denkbare Verbindung mit großen
Umständen oder Unwägbarkeiten verbunden wäre, dann können auch mal
vermeintliche Umwege gestattet sein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen
VI R 53/11)
Der Fall:
Ein Berufspendler wollte in seiner Steuererklärung als einfache
Strecke täglich 52 statt 45 Kilometer für den Weg zur Arbeit geltend
machen. Das Finanzamt verweigerte das mit dem Hinweis, der
Steuerzahler habe nicht die kürzeste Strecke gewählt. Der aber
entgegnete, dass dieser vom Fiskus favorisierte Weg die Nutzung einer
Fähre beinhalte. Das bedeute Wartezeiten, technische Schwierigkeiten
und gelegentlich einen witterungsbedingten Ausfall. Deswegen sei hier
eindeutig die längere Strecke die empfehlenswertere.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof erinnerte an die schon länger von Gerichten
angewendete Faustregel, dass eine längere Strecke nur dann steuerlich
geltend gemacht werden könne, wenn sie mindestens eine Zeitersparnis
von 20 Minuten bringe. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürften es
auch weniger als 20 Minuten sein. Die Benutzung einer Fähre mit allen
damit verbundenen Umständen könne ein angemessener Grund sein,
entschieden die Richter und verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an
die untere Instanz zurück.
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