Die ukrainische Regierung hat Regelungen erlassen welche die Verwaltungsprozedur für ausländische Mitarbeiter in der Ukraine auf Grund der Wirtschaftskrise schwieriger und teuerer machen. Ziel ist es weniger ausländische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt zu beschäftigen aber auch den klammen Staatshaushalt aufzubessern.
(firmenpresse) - Ab dem 1. Mai 2009 wird die Anzahl der Dokumente erhöht, welche man zur Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung braucht. Dies betrifft darüber hinaus auch die fälligen Strafen, falls die Vorschriften nicht eingehalten werden.
Die ukrainische Regierung erließ in der Reglung #322 folgende Änderungen zur Erteilung, Verlängerung und Annullierung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer und Staatenlose Arbeitnehmer in der Ukraine:
Folgende Dokumente müssen nun zusätzlich zu den bisherigen Unterlagen vorgelegt werden:
-Bescheinigung des Arbeitgebers vom Arbeitsamt über Verbindlichkeitsfreiheit (keine Zahlungsrückstände) an die staatliche Arbeitslosigkeitskasse;
- Bescheinigung über Vorstrafenfreiheit des ausländischen Antragsstellers falls dieser sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Ukraine aufhält. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag auf Führungsbescheinigung über Vorstrafen in der Ukraine stellen;
-Bescheinigung über Vorstrafenfreiheit des ausländischen Antragsstellers im Herkunftsland. Falls der Antragssteller sich im Ausland befindet muss der Arbeitgeber ein Dokument vorlegen welches die Vorstrafenfreiheit und derzeitige Straffreiheit bezeugt.
Alle Dokumente welche in einer Fremdsprache von den jeweiligen Behörden ausgestellt wurden müssen auf Ukrainisch übersetzt werden, nach der jeweiligen Rechtsordnung beglaubigt werden, und vom Außenministerium der Ukraine beglaubigt werden, falls keine anderweitigen internationale Übereinkünfte zu treffen.
Falls die oben genannten Dokumente nicht bei den Behörden eingereicht werden, erhält der Arbeitgeber keine Arbeitserlaubnis für eine ausländische Arbeitskraft. Die Arbeitsämter können eine Ausstellung oder Verlängerung ablehnen, falls keine Notwendigkeit besteht einen Ausländer einzustellen wenn es auch einheimische qualifizierte auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Die amtliche Gebühr für einen Arbeitserlaubnis zu beantragen bzw. diese zu Verlängern wurde auf 4 gesetzliche Mindestlöhne angehoben. Bis Mai 2009 mussten hierfür nur 170 UAH an das örtliche Arbeitskasse überwiesen werden, ab Mai 2009 sind nun 2500 UAH fällig, ca. 250 EUR.
Weiterhin hat die Regierung die Strafen für die Missachtung dieser oben genannten Beschäftigungsvorschriften auf zwischen 850 UAH bis zu 12.500 UAH pro Fall erhöht. Im Falle einer nötigen Ausweisung muss von nun an der Arbeitgeber die anfallenden Kosten übernehmen, welche vorher der Staat übernommen hat.
Für Beratung und weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Irina Semenyuk (isb(at)j-l.com.ua)
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