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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG Wien,
FN 241364 y
(die "Gesellschaft")
EINLADUNG
zu der am 7. Mai 2013 um 13:00 Uhr, Wiener Zeit, im Haus der
Industrie, Schwarzenbergplatz 4, 1031 Wien, stattfindenden 10.
ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der ECO
Business-Immobilien AG mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2012 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts,
des IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012 samt Konzernanhang
und -lagebericht, sowie des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96
AktG.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
4. Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 174
Abs 2 AktG, Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf bis zu 7.050.000 Stück auf Inhaber lautende
Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von bis zu EUR 70.500.000,- verbunden ist, auszugeben
(Wandelschuldverschreibungen 2013); sowie gegebenenfalls das
Bezugsrecht der Aktionäre in Bezug auf die emittierten
Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm § 153 AktG
auszuschließen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169
AktG zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb von
fünf Jahren um bis EUR 170.500.000,- durch Ausgabe von bis zu
17.050.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stückaktien, allenfalls
auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
bisherigen Aktionäre und/oder mit der Möglichkeit zur Ausgabe der
neuen Aktien gegen Sacheinlage (Genehmigtes Kapital 2013) und
Beschlussfassung über die im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt
erforderliche Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Absatz 3.
7. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft um bis zu EUR 70.500.000,- durch Ausgabe von bis zu
7.050.000 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stückaktien gemäß § 159
Abs 2 Z 1 AktG zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an die
Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen 2013 (Bedingtes Kapital
2013) und Beschlussfassung über die im Hinblick auf diesen
Tagesordnungspunkt erforderliche Änderung der Satzung in § 4
(Grundkapital und Aktien) Absatz 5.
8. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf die
Anpassung des § 4 Absatz 2 und des § 6 der Satzung an das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011.
1. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin ab 16. April 2013, unter der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
www.eco-immo.at abrufbar:
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw Erläuterungen
zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen sein wird;
- UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 samt Anhang und
Lagebericht; Corporate Governance-Bericht;
- IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG;
- Satzungsgegenüberstellung;
- Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 174 Abs 4 AktG iVm §
153 Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Ermächtigung.
- Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm §
153 Abs 4 AktG zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Ermächtigung.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at
zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 16. April 2013,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen fünf vom Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt
werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der
Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren
Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe
von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter dem Punkt 2.4 "Nachweis der Aktionärseigenschaft"
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 16. April 2013,
zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, 1090
Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen Frau Mag. Alexandra Hönigsperger,
oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer
Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse
anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen, der
Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform
iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.eco-immo.at) zugänglich
gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. In dieser
Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände
darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren
Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe
von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter dem Punkt 2.4 "Nachweis der Aktionärseigenschaft"
verwiesen. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 25. April 2013, an der Adresse ECO Business-Immobilien
AG, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80
oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at, jeweils zu Handen Frau Mag.
Alexandra Hönigsperger, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 30. April 2013, durchgehend
zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats
nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 7. Juni 2013, auf
der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar unter der Adresse 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen
Frau Mag. Alexandra Hönigsperger.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem
Herkunftsstaat geführt wird,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000617907,
- Depotnummer bzw eine sonstige Bezeichnung des Depots,
- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt
V. § 17 Abs 3 der Satzung die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 2. Mai 2013, zugehen muss.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO
Business-Immobilien AG, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per
Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen Frau Mag. Alexandra
Hönigsperger zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der
Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.
Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 25. April 2013, in der oben unter Punkt 2.2
angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über
ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
Samstag, 27. April 2013, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 2. Mai
2013, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich
auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt V. §
17 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 2. Mai 2013, zugehen muss.
Die Depotbestätigungen und schriftlichen Bestätigungen eines Notars
bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien sind mittels SWIFT,
GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text
angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien AG, 1090 Wien,
Alserbachstraße 32, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils
zu Handen Frau Mag. Alexandra Hönigsperger zu übermitteln. Sie können
fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die
E-Mailadresse anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at gesendet werden,
wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen
Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
4. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat gemäß § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des
Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie
der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter
namentlich bezeichnen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter jedoch nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform iSd § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform.
Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zur Verfügung
gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser
Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf
nicht zwingend.
Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw
deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der
Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an ECO
Business-Immobilien AG, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax an
die Nummer +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu
einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at,
jeweils zu Handen Frau Mag. Alexandra Hönigsperger, zu übermitteln,
wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten
Kommunikationsformen (Ãœbermittlung per Post, Telefax oder E-Mail)
jedenfalls bis 6. Mai 2013, 18:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der
Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen
können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS
(Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), per
Post an ECO Business-Immobilien AG, 1090 Wien, Alserbachstraße 32,
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu
einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco(at)hauptversammlung.at,
jeweils zu Handen Frau Mag. Alexandra Hönigsperger, übermittelt
werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis 6. Mai 2013, 18:00 Uhr,
Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss. Die Aktionäre
werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter Punkt 3
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfüllen haben.
5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 341.000.000,- und ist in 34.100.000
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur
Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 12:00 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im April 2013
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
ECO Business-Immobilien AG
Investor Relations - Konzernkommunikation
T +43 / 1 / 521 45-700
E cwi(at)conwert.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: ECO Business-Immobilien AG
Alserbachstraße 32
A-1090 Wien
Telefon: 521 45 - 0
FAX: 521 45 - 111
WWW: www.eco-immo.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000617907
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache: Deutsch