Häufig bedankt sich der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit und wünscht ihm alles Gute für die Zukunft. Vielfach gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie selbstverständlich davon aus, dass der Arbeitgeber zu einer solchen „Dankes- und Wunschformel“ auch verpflichtet sei. Dem ist aber nicht so, wie das Bundesarbeitsgericht nun in einem aktuellen Urteil vom 11.12.2012 (AZ: 9 AZR 227/11) entschieden hat.
(firmenpresse) - Das BAG stellt in diesem Urteil klar, dass der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Grundlagen gem. § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung nur verpflichtet ist, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu seiner Leistung und seinem Verhalten zu ergänzen (sog. qualifiziertes Zeugnis). Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine weitergehende Verpflichtung des Arbeitgebers für positive Schlussformulierungen, auch wenn diese grundsätzlich geeignet sein dürften, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Denn die Bedeutung von solchen Schlusssätzen besteht gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.
Wie aber ist es zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber zwar eine positive Schlussformulierung in das Zeugnis aufgenommen hat, aber der Arbeitnehmer mit dem Inhalt nicht einverstanden ist? Das BAG hat in dem Urteil vom 11.12.2012 entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Umformulierung hat. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis ohne die von ihm beanstandete Schussformulierung ausstellt. Hiermit erteilt das BAG anderslautenden Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten, wie z.B. des LAG Düsseldorf (NZA-RR 2011, 123) eine klare Absage: Da der Arbeitgeber nicht verurteilt werden kann, persönliche Empfindungen zu bescheinigen, ist er auch nicht verpflichtet, eine entsprechende – freiwillige – Formulierung nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu ändern.
Fazit
Auch wenn es in der Praxis üblich sein und gerade bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung naheliegen mag, verpflichtet ist der Arbeitgeber nicht, persönliche Empfindungen, wie z.B. Dankbarkeit und gute Wünsche für die Zukunft im Zeugnis zu bescheinigen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Stephan C. Barber, Hamburg
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