Hamburg, 24.04.2009. Save.TV Ltd., Anbieter des Online-Videorekorders unter www.save.tv, weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des OLG Dresden gegen Save.TV Ltd. aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Internet-Videorekorder nach dem BGH-Urteil erlaubt. Save.TV Ltd. kann und wird seinen Onlinevideorekorder Save.TV unverändert weiter betreiben. Die Revision gegen das von RTL angestrengte Urteil des OLG Dresden hatte somit Erfolg.
(firmenpresse) - Nach Ansicht von Save.TV hat der BGH zwar festgestellt, dass durch Online-Videorekorder Urheberrechte verletzt werden können, gleichzeitig aber in Aussicht gestellt, unter welchen Umständen Online-Videoreokorder zulässig sind. Erstens muss der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein, so dass der Kunde als Hersteller der Aufzeichnung gelten muss. Zweitens sind Sende- und Urheberrecht nicht verletzt, wenn die Aufzeichnungen nicht an mehrere Kunden, sondern nur an den Hersteller der Kopie weitergegeben werden. Beide Bedingungen erfüllt der von Save.TV angebotene Onlinevideorekorder nach Ansicht des Unternehmens.
BGH-Richter bestätigt
Nachdem die offizielle Pressemeldung des BGH vom 22.04.2008 zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hatte, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung den BGH-Richter Thomas Koch auf Anfrage damit, dass eine zulässige Variante verbleibe. Dazu müsse eine Sendung automatisch gespeichert werden und ausschließlich an einen Empfänger weitergeleitet werden. Inwieweit dies im Einzelfall zutrifft, muss nun das OLG Dresden klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde.
“Save.TV ist in genau dieser Weise ausgestaltet und erfüllt beide Voraussetzungen. Aufnahmen werden jeweils individuell durch den Kunden nach deren Programmierung angelegt, automatisch gespeichert und ausschließlich an diesen weitergeleitet. Dies wurde auch in den Vorinstanzen ausführlich dargestellt und war tatbestandliche Grundlage des nun aufgehobenen Urteils des OLG Dresden. Insofern entspricht Save.TV den Vorgaben des BGH und wird daher auch in Zukunft seinen Dienst anbieten. Für die Kunden von Save.TV bedeutet dies, dass Sie auch in Zukunft auf Save.TV zählen können”, so Thomas Kutsch, Geschäftsführer der Save.TV Ltd.
Der Fernsehsender RTL hatte zuvor wegen möglicher Urheberrechtsverstöße eine Unterlassungsklage gegen Save.TV angestrengt. Das Verfahren (Az. I ZR 175/07) ist ein separates Verfahren, das auf Grund der inhaltlichen Nähe im Zusammenhang mit den Verfahren gegen andere Anbieter von Online-Videorekordern entschieden wurde.
Der mehrfache Testsieger Save.TV ist ein internetbasierter Videorekorder. Über einen Webbrowser oder ein HTML-fähiges Mobiltelefon können TV-Programme ausgewählt und die Aufnahme programmiert werden. Entscheidet sich ein Save.TV-Nutzer für eine bestimmte Sendung, wird diese in digitalisierter Fassung auf einem ausschließlich diesem Kunden individuell zugewiesenen Speicherplatz auf einem Server gespeichert. Von dort kann nur dieser Anwender die von ihm aufgezeichnete Sendung zu einem Zeitpunkt seiner Wahl abrufen.
Über Save.TV Ltd.
Der Online-Videorekorder Save.TV der Hamburger Save.TV Limited bietet neben den Funktionen eines herkömmlichen Videorekorders zahlreiche zusätzliche Features, die das komfortable Aufzeichnen von TV-Sendungen ermöglichen. Die Programmierung erfolgt einfach via Internet oder HTML-fähigem Mobiltelefon. Abonennten haben Zugriff auf weiterführende Dienste wie einen Serienassistenten, ein individuelles 50h-Videoarchiv und einen Download-Manager mit Medienbibliothek. Der redaktionell geführte Electronic Program Guide (EPG) führt darüber hinaus mit detaillierten Programminformationen durch das Menü. Weitere Informationen unter www.save.tv
Unternehmen:
Save.TV Limited, Hamburg Fleethof, Stadthausbrücke 1, 20355 Hamburg
Tel: 0700 – 72838800, Fax: 0700 – 728388003, E-Mail: redaktion(at)save.tv
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