(ots) -
Die deutsche Rechtsprechung steht einer konstanten Ãœberwachung von
Hauseingängen mit Hilfe von Videokameras sehr skeptisch gegenüber.
Regelmäßig gehen die Gerichte in solchen Fällen davon aus, dass die
Persönlichkeitsrechte der vorbeigehenden Menschen durch die
Aufzeichnung verletzt werden könnten. Wie aber sieht es mit einem
Videoauge aus, das immer nur dann kurzfristig aktiviert wird, wenn
jemand an der Haustüre steht und klingelt? Damit der Bewohner sieht,
wer eingelassen werden will. Hier war die höchste Revisionsinstanz
der Bundesrepublik nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS der Meinung, das sei zumutbar. Gestritten hatten sich
in dieser Sache die Bewohner eines Mehrfamilienhauses. Die Gegner der
Klingel-/Videoanlage führten an, diese könne durch Manipulation zu
einer dauerhaften Ãœberwachung umfunktioniert werden. Aber alleine
diese theoretische Möglichkeit eines Missbrauchs reichte den Richtern
nicht aus. Gegen das hier vorliegende elektronische Auge sei nichts
einzuwenden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 210/10)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax.: 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de