PresseKat - Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitnehmer beim Jobwechsel beachten sollten

Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitnehmer beim Jobwechsel beachten sollten

ID: 864390

(ots) - Clever sparen: Die betriebliche Altersvorsorge
- kurz bAV - ist für Arbeitnehmer aufgrund der staatlichen Förderung
eine attraktive Möglichkeit, zusätzlich für die Rente vorzusorgen.
Steht ein Jobwechsel an, kann die bAV sogar zum neuen Arbeitgeber
mitgenommen werden. CosmosDirekt erklärt, was es dabei zu beachten
gilt.

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine
betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Die Vorteile
liegen klar auf der Hand: Lassen sich Arbeitnehmer beispielsweise
einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, sparen sie
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. "Bis zu 232 Euro können pro
Monat steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Bei der
Entgeltumwandlung zieht der Arbeitgeber die Beiträge direkt vom
Bruttolohn ab. Da das Bruttogehalt reduziert wird, fallen automatisch
weniger Steuern und Abgaben an", sagt CosmosDirekt-Vorsorgeexpertin
Silke Barth. Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer zahlt effektiv
weniger als den eingezahlten Beitrag aus dem eigenen Geldbeutel. Ein
Rechenbeispiel (1): Das Nettogehalt von Frau T. beträgt 1.898 Euro.
Investiert sie monatlich 150 Euro in eine betriebliche
Altersvorsorge, bekommt sie 1.821 Euro netto. Sie hat also nur 77
Euro weniger auf ihrem Konto als ohne bAV.

Doch was geschieht wenn ein Jobwechsel und damit ein "Umzug" der
betrieblichen Altersvorsorge bevor steht? Vorsorge-Expertin Silke
Barth gibt Tipps, wie man auch beim neuen Arbeitgeber von den
Vorteilen profitieren kann.

Tipp 1: Die Rente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

Sie können Ihre bAV zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Bei den
Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf. Hierbei
kann der neue Arbeitgeber entscheiden, ob er





- die bestehende bAV unverändert übernimmt oder
- das Guthaben auf einen neuen Anbieter überträgt oder sogar
- in eine andere Form der bAV überträgt.

Tipp 2: Konditionen und Umsetzung mit dem neuen Arbeitgeber klären

Wichtig ist: Bereits während der Gehaltsverhandlung das Thema
ansprechen. Welche Form der bAV bietet das Unternehmen an? Beteiligt
sich der Arbeitgeber womöglich mit einem Zuschuss oder finanziert er
die bAV sogar ganz? Zu welchen Konditionen und in welcher Form wird
die bestehende bAV vom neuen Arbeitgeber übernommen?

Tipp 3: Vor- und Nachteile der neuen bAV abwägen

Grundsätzlich sollte man die Vorteile der bAV auch beim neuen
Arbeitgeber nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es dabei
sinnvoll sein, sich gegen eine Ãœbertragung der alten bAV zu
entscheiden, wenn etwa der neuen bAV bestimmte - für den
Arbeitnehmer wichtige - Leistungsmerkmale, wie z.B.
Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenen-Schutz fehlen. Dann
empfiehlt es sich, den alten Vertrag mit privaten Mitteln
fortzuführen und zusätzlich in die bAV des neuen Arbeitgebers
einzusteigen.

Tipp 4: Mehr Flexibilität durch Vorsorgemix

Die betriebliche Altersvorsorge ist nur eine von vielen
Möglichkeiten, die gesetzliche Rente aufzustocken. Wer sich
zusätzliche finanzielle Spielräume im Alter schaffen will, sollte
nicht allein auf die bAV setzen. So können Vorsorgesparer
beispielsweise mit der Riester-Rente von der staatlichen Förderung
und zusätzlichen Steuervorteilen profitieren. Alle Einzahlungen
inklusive der staatlichen Zulagen können steuerlich geltend gemacht
werden. Besonders für Familien mit Kindern lohnt sich "Riestern"
aufgrund der staatlichen Zulagen, in besonderem Maße. Wer für´s Alter
vorsorgen, aber dennoch auf jederzeitige Verfügbarkeit setzt, der ist
mit einer der neuen flexiblen Vorsorgeformen gut beraten.

Mehr Informationen zur flexiblen Altersvorsorge und zur
Riester-Rente gibt es hier: http://ots.de/htwz2

(1) Das Berechnungsbeispiel basiert auf folgenden Annahmen:
Arbeitnehmerin, 30 Jahre alt, ledig, mtl. Bruttogehalt 3.000 EUR,
Entgeltumwandlung 150 EUR mtl. (Werte gerundet)

Bei Ãœbernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
Quellenangabe: http://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-bav-tipps
-beim-jobwechsel

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Datum: 02.05.2013 - 10:09 Uhr
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