(ots) - Nach Abschluss einer Versicherung gibt es in der
Regel einen Zeitraum, in dem man auf seine Versicherungspolice
wartet. Viele Kunden fragen sich, ob eine Versicherung zahlt, wenn in
dieser Zeit ein Schaden entsteht.
"Grundsätzlich kann ich beruhigen", sagt Hendrik Rennert,
Geschäftsführer des Unternehmerportals Finanzchef24. "Wenn man
beispielsweise als Unternehmer eine Betriebshaftpflicht- oder
Geschäftsinhaltsversicherung beantragt hat, hat man laut Allgemeinen
Versicherungsbedingungen prinzipiell umgehend Versicherungsschutz.
Entsteht direkt nach Antragsstellung ein Schaden, dann kommt
dafür im Regelfall der Versicherer auf." Dies regelt die so genannte
erweiterte Einlösungsklausel, die die anfängliche Übergangsphase
überbrückt und heute in die allermeisten Versicherungsbedingungen
eingeschlossen ist. "Trotzdem sollten Kunden zur Sicherheit
überprüfen, ob ihre individuellen Versicherungsbedingungen die
erweitere Einlöseklausel beinhalten", empfiehlt Rennert.
Der Versicherungsschutz ist zudem an einige Bedingungen und
Fristen geknüpft: Abweichungen entstehen zum Beispiel beim genauen
Zeitpunkt, ab dem der Versicherer für entstandene Schäden aufkommt.
"Bei einigen Versicherern besteht der Versicherungsschutz tatsächlich
unmittelbar nach Antragsstellung, bei anderen beginnt er am folgenden
Tag um 00:00 Uhr oder um 12:00 Uhr. Dies sind immerhin Abweichungen
von rund einem Tag", erklärt Rennert. Spätestens am nächsten Tag zur
Mittagszeit ist man mit Hilfe der erweiterten Einlöseklausel aber
versichert.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass
bei der Antragsstellung alle Risikoangaben korrekt waren. Wer falsche
Angaben macht - egal ob unbeabsichtigt oder nicht - riskiert seinen
Versicherungsschutz, da er die vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt. "Zudem, und das wissen viele nicht, muss man unbedingt
seine Erstprämie unverzüglich, nämlich 14 Tage nach Erhalt von
Versicherungsschein und Rechnung, zahlen. Sonst kann der Versicherer
rückwirkend für die komplette Übergangsphase vom Versicherungsschutz
zurücktreten", so Rennert.
Wer all diese Punkte beachtet, dem bleibt sein Versicherungsschutz
auch über den Schaden hinaus erhalten: Denn der Versicherer kann den
Versicherungsantrag des Kunden aufgrund des Schadens weder ablehnen
noch vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.
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