(firmenpresse) - Karlsruhe/Berlin (DAV). Arbeitet der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters weiter, kann sich dies auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirken. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 31. Oktober 2012 (AZ: XII ZR 30/10).
Der Mann war nach derScheidungverpflichtet, seiner Frau Unterhalt zu zahlen. Nachdem er das Rentenalter erreicht hatte, arbeitete er weiter. Die Frau war der Meinung, dies müsse sich auch auf den Unterhalt auswirken.
Die BGH-Richter stellten klar, dass Arbeiten im Rentenalter freiwillig ist und sich nicht automatisch auf den Unterhaltsanspruch auswirke. Es bedeute aber auch nicht zwingend, dass es ohne Einfluss bleibe, vielmehr müsse genau abgewogen werden. Kriterien seien dabei die ursprüngliche Planung der Eheleute sowie die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Insbesondere komme es aber auf die Höhe der Einkünfte an.
In der Konsequenz bedeutet das, dass bei einem hohen Einkommen nach Eintritt des Rentenalters die Möglichkeit besteht, dass der Berechtigte einen höheren Unterhalt bekommt, so die DAV-Familienrechtsanwälte.
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