(ots) -
Wer eine Immobilie erwirbt und daraus Erlöse erzielt oder erzielen
will, der kann die Anschaffungsnebenkosten steuerlich absetzen. Wie
aber sieht es bei jemandem aus, der ein Objekt nicht mit Geld oder
Kredit bezahlt, sondern geerbt hat? Nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS hat auch er eine Chance, die Kosten geltend
zu machen. (Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 13 K 1907/10 E)
Der Fall:
Eine Steuerzahlerin hatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft ein
bebautes und vermietetes Grundstück geerbt. Das zog Folgekosten nach
sich, zum Beispiel für Grundbucheintragungen. Diese Ausgaben machte
die Betroffene als Werbungskosten geltend, der Fiskus lehnte jedoch
ab. Im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb (wie einer
Erbschaft) könnten keine Anschaffungsnebenkosten entstehen, denn es
fehle ja an der vorausgegangenen Anschaffung.
Das Urteil:
Das Finanzgericht Münster sah das nicht ganz so streng wie das
zuständige Finanzamt. Zwar könne man die Nebenkosten im Falle eines
unentgeltlichen Erwerbs nicht sofort in vollem Umfang geltend machen.
Aber verteilt, über mehrere Jahre hinweg, seien die Kosten durchaus
abzuschreiben. Denn schließlich gehe es - trotz der Erbschaft - auch
hier darum, langfristig Einkünfte aus einer Vermietung zu erzielen.
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Dr. Ivonn Kappel
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