(ots) - Anpassung an einheitliches Lastschrift- und
Überweisungsverfahren stellt große Anforderungen / Pauschallösungen
nicht vorhanden / COMPUTERWOCHE nennt vier wesentliche Punkte, die
Unternehmen bei der SEPA-Anpassung beachten sollten
Mit der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsraums SEPA zum
1. Februar 2014 sind alle Unternehmen und Organisationen
verpflichtet, das einheitliche Lastschriftverfahren SEPA Direct Debit
(SDD) sowie das einheitliche Ãœberweisungsverfahren SEPA Credit
Transfer (SCT) einzuhalten. Zur Umstellung auf diese Verfahren
besteht jedoch gerade bei vielen kleinen und mittelständischen
Unternehmen in Deutschland noch großer Handlungsbedarf. Das berichtet
das IT-Fachmagazin COMPUTERWOCHE in seiner aktuellen Ausgabe
(22/2013; www.computerwoche.de). Ende 2012, so das Ergebnis einer
"EuroFinance"-Studie, hatten 52 Prozent aller Unternehmen in der
SEPA-Zone noch nicht einmal mit einer Umstellung begonnen. Viele
Unternehmen scheinen sich der Dringlichkeit einer Anpassung ihrer
Prozesse und Anwendungen für den elektronischen Zahlungsverkehr auf
das einheitliche IBAN/BIC-Format kaum oder gar nicht bewusst zu sein.
Pauschallösungen stehen jedoch nicht zur Verfügung, da jeweils die
spezifischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens zu berücksichtigen
sind.
Zur Einhaltung SEPA-konformer Prozesse sollten Unternehmen laut
COMPUTERWOCHE im Wesentlichen vier Punkte beachten. Erstens sollten
Stammdaten für den geschäftlichen Zahlungsverkehr sorgfältig geprüft
und bereinigt werden. Insbesondere nach Bankenfusionen haben
Kreditinstitute die hinterlegten Transaktionsdaten oft
stillschweigend angepasst, was zu Problemen bei der Umstellung auf
das IBAN/BIC-Format führen kann. Zweitens stellt das neue
SDD-Verfahren alle Unternehmen, die Lastschriften einziehen, vor neue
Herausforderungen in Bezug auf die Verwaltung von
Lastschrift-Mandaten. Drittens müssen Lieferung und Empfang von
Transaktionsdaten bei der Hausbank künftig im standardisierten
XML-Format erfolgen. Dieses bietet jedoch deutlich weniger Raum zum
Beispiel für den Verwendungszweck einer Lastschrift, den manche
Unternehmen bislang aber noch für umfangreiche abrechnungsbezogene
Kundeninformationen nutzen. Viertens gehen mit den neuen
SEPA-Zahlungsarten für Unternehmen erweiterte Pflichten zur
Kundenkommunikation einher. Das gilt neben der einmaligen Information
zur SEPA-Umstellung vor allem für Änderungen im Umgang mit
bestehenden Einzugsermächtigungen.
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