(ots) - Anlässlich der Gespräche zwischen Bundeskanzlerin
Merkel und dem chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang, bei denen
beide vor Protektionismus im internationalen Handel gewarnt haben,
möchten die von chinesischem Dumping betroffenen deutschen und
europäischen Solarhersteller zur Begriffsklärung beitragen.
Protektionismus IST NICHT, ...
- wenn man einfach nur geltendes Handelsrecht anwendet.
- wenn gegen handelsverzerrende Praktiken vorgegangen wird.
- Exportsubventionen Chinas auf WTO-Konformität zu prüfen.
- Maßnahmen auf Grundlage der WTO-Ordnung zu ergreifen, so wie sie
jetzt die EU-Kommission vorgeschlagen hat, um Dumping zu
unterbinden.
Protektionismus IST aber, ...
- seiner eigenen Industrie illegale Vorteile gegenüber anderen zu
verschaffen.
- den eigenen Markt abzuschotten.
- eigene Unternehmen zu subventionieren, damit sie Produkte unter
Herstellungskosten verkaufen können.
- seine eigene Export-Solarindustrie mit rund 200 Milliarden
Euro zu fördern und im eigenen Land nur Solarinstallationen im
Wert von rund 10 Milliarden zuzulassen.
- im Rahmen von Fünf-Jahres-Plänen massive Überkapazitäten
aufzubauen, die zu Überproduktionen führen und den Markt
überschwemmen (Produktionskapazität Solarmodule China 60 GW,
weltweite Nachfrage 30 GW).
- mit Staatsbankkrediten das eigene Auslandsgeschäft anzukurbeln.
- mit allen Mitteln zu verhindern versuchen, dass geltendes
Handelsrecht angewandt wird.
Das Welthandelsrecht verbietet explizit Dumping und unzulässige
Exportsubventionen und sieht dagegen kompensatorische Zölle vor.
Vereinfacht ist das wie beim Doping. Das ist auch verboten und keiner
würde hier von Protektionismus sprechen. Nur, dass hier der gedopte
Sportler sogar gesperrt wird. Im Handelsrechtskontext bekommt er nur
einen Zeitabzug, und zwar genau in der Höhe, wie ihn das Doping zuvor
schneller gemacht hat. Androhung von Vergeltungsmaßnahmen,
Einschüchterungsversuche etc. verstoßen übrigens ebenso wie Dumping
und illegale Subventionen gegen die geltenden WTO-Regeln.
Wie funktionieren Verhandlungen, wie sie von Deutschland gefordert
werden?
Wesentliche Voraussetzung für Verhandlungen in einem laufenden
Antidumpingverfahren ist die Verhängung von vorläufigen
Antidumpingzöllen durch die Europäische Kommission. Vorher sind nach
EU-Recht Verhandlungen über Preise und Marktverhalten gar nicht
zulässig. Verhandlungsgrundlage ist das Maß der Schädigung durch das
festgestellte Dumping.
Im Solarfall wären die EU und die Regierung der Volksrepublik
China bzw. die chinesischen Solarhersteller Verhandlungspartner. Das
Verhandlungsergebnis kann eine Verpflichtungsvereinbarung
(sogenanntes "Undertaking") sein. Diese Verpflichtung muss nach
Vorgaben der EU-Antidumpingrichtlinie geeignet sein, die schädigende
Wirkung des Dumpings zu beseitigen. Solange sich chinesische Anbieter
dann an diese Verpflichtung halten, können die Zölle ausgesetzt
werden. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung vorläufiger
Antidumpingzölle durch die EU-Kommission rechtlich unerlässlich. Im
Übrigen wären Verhandlungen mit China sonst auch wertlos, denn ohne
ein Druckmittel hätte China erst gar keinen Grund, überhaupt zu
Verhandlungen zu erscheinen.
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