Leipzig, 29.05.2013: Gerade Einzelhändler, aber auch Ärzte oder Therapeuten nehmen jeden Tag auch Barentgelte ein. Damit diese ordnungsgemäß als Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verbucht werden können, sollten diese jeden Tag ordnungsgemäß dokumentiert werden. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen kürzlich hingewiesen.
(firmenpresse) - Im Fall eines Kioskbetreibers hatten die Finanzbehörden bemängelt, dass dieser seine Einnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert hatte. Zwar ist das Führen eines Kassenbuches für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, keine Pflicht. Dennoch sind die täglichen Einnahmen durch Kassenbons, Quittungen oder sonstige Belege einzeln nachzuweisen.
Aus Gründen der Praktikabilität muss ein Einzelhändler mit einer Vielzahl kleinerer Verkaufserlöse keine Einzelnachweise führen. Jedoch sind die Tageseinnahmen sauber zu dokumentieren. Bei der Nutzung einer Registerkasse kann dies durch Kassenstreifen, Kassenzettel, Tagesbons und sog. Z-Bons erfolgen. Dabei sollte regelmäßig der tatsächliche und der buchmäßige Kassenbestand abgeglichen werden. Bei der Verwendung einer offenen Kasse hat der Unternehmer den täglichen Anfangs- und Endbestand zu ermitteln und in einem Zählprotokoll zu dokumentieren. Daraus sind die Tageseinnahmen dann rechnerisch zu ermitteln (sog. Tageslosung). Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Aufzeichnungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Im Falle des Kioskbetreibers wurden bspw. mehrfach Beträge gestrichen und korrigiert.
Falls bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnung der Barentgelte festgestellt werden, so sind diese berechtigt, Einnahmen hinzuzuschätzen, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.
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