(ots) - Die Europäische Kommission bezweifelt die
Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts zur Festlegung von
Flugrouten mit der EU-Umweltgesetzgebung und hat deshalb heute
(Donnerstag) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Wegen der nachträglichen
Änderung von Flugrouten am neuen Flughafen Berlin/Brandenburg hatte
sie mehrere Beschwerden erhalten. Demnach wichen die im Januar 2012
festgelegten Flugrouten am Flughafen BER erheblich von denen ab, die
im Rahmen des ursprünglichen Planungsverfahrens im Jahr 2004
genehmigt wurden. Die Auswirkungen der geänderten Flugrouten auf die
Umwelt seien dabei nicht genügend geprüft worden. In einem ersten
Schritt im Rahmen eines höchstens dreistufigen
Vertragsverletzungsverfahrens hat die Europäische Kommission deshalb
heute ein Fristsetzungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland
übersandt. Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit,
Stellung zu nehmen.
Aus Sicht der Europäischen Kommission steht die deutsche
Gesetzgebung in diesem Bereich zum Teil nicht in Einklang mit zwei
EU-Richtlinien: der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) und
der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie,
92/43/EWG).
Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, die korrekte Anwendung
von EU-Recht in den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Sie kann bei
Verstößen Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Adressat ist dabei
immer der EU-Mitgliedstaat. Vertragsverletzungsverfahren bestehen aus
drei Stufen: 1) einem Fristsetzungsschreiben, in dem die Europäische
Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten
Frist zu einem Problem bei der Anwendung von EU-Recht Stellung zu
nehmen, 2) einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der der
Gegenstand einer möglichen Vertragsverletzungsklage vor dem
Europäischen Gerichtshof dargelegt und der Mitgliedstaat aufgefordert
wird, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen und
als mögliche letzte Stufe 3) die Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, wenn der betroffene
Staat der begründeten Stellungnahme nicht nachkommt. Wenn der
Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er
beispielsweise ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.
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