(ots) - Hannover, 31.05.2013 -
Der 116. Deutsche Ärztetag in Hannover hat sich für eine Stärkung
der ambulanten Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten ausgesprochen.
Die Weiterbildung sollte sich, in ihrer Struktur flexibel, an den
Erfordernissen des jeweiligen Fachgebietes beziehungsweise
Schwerpunktes orientieren. Inhaltliche Anforderungen, wie etwa das
Kennenlernen von Krankheitsverläufen, soll in den Vordergrund gerückt
werden.
Mit Blick auf die anstehende Ãœberarbeitung der
(Muster)-Weiterbildungsordnung (MWBO) betonte das Ärzteparlament in
seinem Beschluss, dass sich die für die ambulante Versorgung
relevanten Weiterbildungsinhalte ausdrücklich in der MWBO
wiederfinden müssten. Sie sollten - wo sinnvoll und notwendig - in
den definierten Kompetenzblöcken der MWBO aufgegriffen werden.
Das neue Weiterbildungskonzept sieht vor, dass
Weiterbildungsinhalte in begrenztem Umfang auch durch eine tage- oder
stundenweise Tätigkeit an einer anderen Weiterbildungsstätte erlernt
werden können. Beispielsweise wäre es in einer fortgeschrittenen
Weiterbildungsphase möglich, neben der Tätigkeit im Krankenhaus an
einem oder einem halben Tag pro Woche in der Praxis eines
niedergelassenen Facharztes zu arbeiten. Der Ärztetag betonte zudem,
dass die Etablierung eines Gesamtverantwortlichen zur Stärkung der
ambulanten Weiterbildung beitragen könnte. Dieser wäre dafür
verantwortlich, die Kooperation zwischen verschiedenen
Weiterbildungsstätten zu organisieren. Zudem müsste er gewährleisten,
dass alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte vollständig
vermittelt werden.
Zur Stärkung der ambulanten Weiterbildung stellte der Deutsche
Ärztetag darüber hinaus in einem weiteren Beschluss klar:
"1. Aus den im Entschließungsantrag des BÄK-Vorstands zutreffend
beschriebenen Sachverhalten müssen in einer (Muster
)Weiterbildungsordnung (MWB) mit sektorenübergreifendem Charakter nur
in der ambulanten Versorgung vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in
der ambulanten Versorgung, nur in der stationären Versorgung
vermittelbare Kompetenzen und Inhalte in der stationären Versorgung
und in beiden Bereichen vermittelbare Kompetenzen und Inhalte
wahlweise in einem der beiden Bereiche vermittelt werden. Um dies im
notwendigen Umfang zu ermöglichen, muss eine sozialrechtlich
geregelte Verpflichtung der Finanzierung der ambulanten Weiterbildung
geschaffen werden. Die MWBO kann erst nach Erfüllung der im Folgenden
beschriebenen Voraussetzungen in entsprechender Weise verändert
werden.
2. Die Wahl der Weiterbildungsstätte ist den Weiterzubildenden
selbstverständlich auch im ambulanten vertragsärztlichen
Versorgungsbereich freigestellt. Es muss sich allerdings um
weiterbildungsrechtlich zugelassene Weiterbildungsstätten handeln. §
6 der MWBO enthält Regelungen über die Zulassung als
Weiterbildungsstätte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 MWBO können dazu auch
Praxen niedergelassener Ärzte zählen.
3. Um den Weiterzubildenden eine effiziente sektorenübergreifende
Weiterbildung zu garantieren, werden bei den Landesärztekammern
"Organisationsstellen ambulante Weiterbildung" aufgebaut. Diese
gewährleisten die vollständige Vermittlung aller im ambulanten
Bereich vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und ermöglichen einen
reibungslosen und unterbrechungsfreien Ãœbergang zwischen den
Weiterbildungsstätten. In den Organisationsstellen soll der ärztliche
Sachverstand der Weiterbildungsbefugten repräsentiert sein.
4. Den Weiterzubildenden in einer ambulanten Weiterbildungsstätte
muss garantiert werden, dass sie mindestens die gleichen tariflichen
Konditionen wie an einer stationären Weiterbildungsstätte vorfinden.
Hierzu wird mit der für die im stationären Versorgungsbereich für die
Tarifgestaltung ärztlicher Vergütungen maßgeblichen ärztlichen
Organisation ein Vertrag abgeschlossen, der dies sicherstellt. Für
die arbeitgeberseitige Vertragspartnerschaft wird zwischen
Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den betroffenen
ärztlichen Berufsverbänden ein funktionsfähiges Organisationsmodell
entwickelt.
5. Der zusätzliche Aufwand, den eine Weiterbildungsstätte neben
der Vergütung von Weiterzubildenden hat, wird durch einen Zuschlag
zum Orientierungswert gemäß § 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V vergütet.
Hierzu ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.
6. Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden wohnortnahen
ambulanten Versorgungsstruktur mit Haus- und Fachärzten ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb muss die Finanzierung der
Mittel für die unter Punkt 3., 4. und 5. beschriebenen Maßnahmen
dauerhaft aus dem Gesundheitsfonds und somit aus den entsprechend
erhöhten Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen.
Diese Mittel werden auf Nachweis von den Kassenärztlichen
Vereinigungenen (KVen) abgerufen. Ãœber die Mittelanforderung und
-verwendung wird neben den an dem Verfahren Beteiligten jährlich dem
deutschen Bundestag und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG)
berichtet. Der Bericht wird veröffentlicht. Das Förderprogramm
Allgemeinmedizin gemäß Art. 8 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
(GKV-SolG) wird solange weitergeführt und kann dann durch die
beschriebene Finanzierung ersetzt werden. Zur Umsetzung dieses
Verfahrens ist eine gesetzliche Regelung erforderlich."
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