Bisher war es möglich, auch private Vermögen mittels sogenannter Cash-GmbHs als Betriebsvermögen zu deklarieren und diese steuerfrei an die nachfolgende Generation zu verschenken oder zu vererben. Ein Vorschlag des Vermittlungsausschusses will dem nun einen Riegel vorschieben - schnelles Handeln kann sich auszahlen.
(firmenpresse) - Der Vermittlungsausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 05.06.2013 einen Kompromiss mit umfangreichen Änderungen beschlossen, die die Cash-GmbH verhindern sollen. Dieser Vermittlungsvorschlag wird erneut in Bundestag und Bundesrat eingebracht. Mit einem Inkrafttreten ist erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zu rechnen – bis dahin wird die Gestaltung also voraussichtlich noch möglich sein. Alle Beschlüsse zur Cash-GmbH sowie zum Jahressteuergesetz 2013 sind in einen Vermittlungsvorschlag zu einem Artikelgesetz (“Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“) eingeflossen. Es soll dem § 13b Abs. 2 ErbStG eine neue Nummer 4a angefügt werden, die offenbar bezwecken soll, den begünstigten Bestand an “Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen” nach Abzug der Schulden auf “20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens” zu begrenzen. Ausnahmen sind für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute vorgesehen sowie für den Fall, dass der Hauptzweck der Gesellschaft in der Finanzierung verbundener Unternehmen besteht.
Steuerberater
Stefan Selbach
Diplom-Betriebswirt (FH)
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