(ots) - Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur
für Arbeit (BA), des Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen
Landkreistages (DLT)
Bundesweit sind hunderttausende Menschen vom Hochwasser betroffen.
Ebenso viele zeigen sich solidarisch und helfen in den
Krisenregionen. Ein Ausnahmezustand, der sich auch auf die Arbeit der
Jobcenter auswirkt. Dazu geben BA, DST und DLT für Arbeitslosengeld
II-Bezieher folgende Hinweise:
- Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das
Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld
II angerechnet.
- Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die
Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung
übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder
durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges
Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst
beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle
Gegenstände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung
ermöglichen.
- Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers
bestehen keine Meldepflicht und keine zwingende Notwendigkeit,
eine angebotene Maßnahme oder Beschäftigung anzunehmen.
- Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers
nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine
telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächszeit neu
vergeben werden kann.
- Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein,
gehen für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es
kann jedoch in der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen
kommen. Laufende Zahlungen sind nicht betroffen.
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