(ots) - Für Arbeitsausfälle bei Betrieben, die von
Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt
werden. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende.
Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein
unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann.
Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert
bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für
die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen
Regelungen für das Kurzarbeitergeld.
Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es
aber für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen.
Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt,
können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne
dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem
besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung
von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage
genommen werden müssen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des
Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld
beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein
Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil
dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über
die bundesweite kostenfreie Servicenummer an einen Ansprechpartner
ihrer Arbeitsagentur wenden. Ãœber diese Rufnummer ist auch dann der
Ansprechpartner erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen
des Hochwassers geschlossen werden musste. Die Rufnummer für Betriebe
lautet: 0800 455 55 20.
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finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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