(ots) - Heute hat PayPal offenbar Tausenden Nutzern eine
Gewinnzusage in Höhe von 500 Euro zugeschickt. "Ein technisches
Versehen", erklärt der Dienst auf seiner Facebook-Seite. "Ein
möglicherweise teures Versehen", meint der Kölner Medienanwalt
Christian Solmecke:
"Hier könnte eine so genannte Gewinnzusage gem. §661a BGB
vorliegen. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt
werden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom vom 19. 2. 2004 -
III ZR 226/03 entschieden. Abzustellen ist auf das äußere
Erscheinungsbild der Gewinnzusage. Bei einer klaren Scherzerklärung
wären keine Gewinne auszuzahlen. Hier liegt der Fall anders. Die Mail
ist optisch ansprechend gestaltet, der Nutzer wird mit seinem vollen
Namen angeschrieben und es findet tatsächlich ein Gewinnspiel statt.
Die Rechtslage ist also eindeutig. Die versprochenen 500 Euro sind
zunächst einmal auszuzahlen.
Das gilt auch für diejenigen Nutzer, die über die Facebook Seite
mittlerweile erfahren haben, dass sich PayPal geirrt hat. Denn so
eine allgemeine Information ist keine Anfechtung im Rechtssinne. Und
eine Anfechtung wegen Irrtums wäre auch die einzige Möglichkeit für
PayPal wieder aus der Gewinnzusage herauszukommen. Diese Anfechtung
muss unverzüglich erfolgen, nachdem PayPal von dem Irrtum erfahren
hat. Erhalten die Nutzer heute oder über das Wochenende also keine
Anfechtungsemail, kann der Gewinn tatsächlich eingeklagt werden.
Keine Wirkung hat übrigens, dass die meisten
Gewinnspielveranstalter in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen
regeln, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dieser
Haftungsausschluss bezieht sich gerade nicht auf die
Gewinnbenachrichtigung, hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil
Urteil v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05 entschieden.
Es bleibt also spannend. Falls PayPal am Wochenende nicht
reagiert, muss dass Unternehmen mit zahlreichen Nutzern rechnen, die
sich ihr Geld erstreiten.
Alles Infos unter:
www.wbs-law.de/it-recht/paypal-500-euro-gewinnspielzusag-40752/
Pressekontakt:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt
WILDE BEUGER SOLMECKE
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