Der BGH fällt wichtiges Urteil zur automatischen Vervollständigungsfunktion der Suchmaschinen. Solche Funktionen dürfen Dritte nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.
(firmenpresse) - Die Betreiber von Suchmaschinen müssen ausreichende Vorkehrungen treffen, damit ihre automatisch generierten Suchergänzungsvorschläge (Autocomplete-Funktion) nicht die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Anderenfalls können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2013 (Az.: VI ZR 269/12) hervor.
Dem Urteil lag die Klage eines Händlers für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika zu Grunde, der sich von den Suchergänzungsvorschlagen der Suchmaschine "Google" in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Google bieten seinen Usern seit 2009 eine "Autocomplete-Funktion", die eingegebene Suchbegriffe automatisch durch weitere Suchvorschläge ergänzt. Diese werden durch einen Algorhythmus generiert, der zum Teil das Suchverhalten anderer Nutzer widerspiegelt. Besonders häufig gesuchte Begriffskombinationen werden dadurch bereits bei Eingabe eines Begriffs automatisch angezeigt.
Im Fall des Händlers, ergänzte die Autocomplete-Funktion von Google dessen vollen Namen automatisch durch die Begriffe "Scientology" und "Betrug". Der Kläger sah darin eine Verletzung seine Persönlichkeitsrechte und seines geschäftlichen Ansehens und forderte Google auf die negativen Suchergänzungsvorschläge zu löschen. Er stehe in keinem Kontakt zu Scientology und haben sich auch keinen Betrug vorzuwerfen.
In den unteren Instanzen blieb die Klage erfolglos, erst vor dem Bundesgerichtshof bekam der Händler Recht. Nach Ansicht der Richter suggerieren die ergänzenden Suchvorschläge einen fassbaren Zusammenhang zwischen dem Kläger und den negativ besetzten Begriffen. Sofern dieser ? wie vom Kläger ausgeführt ? gar nicht existiert, handele es sich um eine Verletzung seine Persönlichkeitsrechte.
Suchmaschinenbetreiber müssen nur bei Verletzung ihrer Prüfpflichten haften
Der BGH verneinte eine grundsätzliche Haftung der Suchmaschinenbetreiber für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchvorschläge. Das Problem sei nicht der Einsatz der Autocomplete-Funktion, sondern die fehlenden Vorkehrungen zum Schutz der Rechte Dritter. Maßgeblich für die Haftung des Betreibers, sei die Kenntnisnahme einer vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Erst wenn ein Betroffener selbst auf die Verletzung seiner Rechte hinweise, müsse der Suchmaschinenbetreiber für Abhilfe sorgen und die Ergänzungsvorschläge löschen. Dem Kläger wurde ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, zugesprochen.
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