PresseKat - Der Zusammenhang zwischen Abgeltungssteuer und Sparerfreibetrag

Der Zusammenhang zwischen Abgeltungssteuer und Sparerfreibetrag

ID: 889532

Die Abgeltungssteuer trat am 1.1.2009 in Kraft und damit wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt.

(firmenpresse) - Am 1. Januar 2009 führte Deutschland die Abgeltungssteuer ein. Die Neuregelung der Abgeltungssteuer, wie auch des Sparerfreibetrags gilt ausschließlich für Einkünfte im Privatvermögen aus Kapitalerträgen. Mit dieser neuen Kapitalertragssteuer wurde der Sparerfreibetrag durch den Sparerpauschbetrag ersetzt.

Betroffen von der Abgeltungssteuer sind alle Kapitalerträge - von den regulären Zinsen für Guthaben, bis hin zu Erträgen von Aktien, Dividenden oder Ausschüttungen von Fonds und Genussscheinen.

Erhoben wird diese neue Kapitalertragssteuer mit einem Einheitssatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer. Wenn eine Kirchensteuer gezahlt werden muss, sind die versteuerten Kapitalerträge in der Steuererklärung aufzuführen. Ab 2014 wird die Kirchensteuer automatisch berechnet und einbehalten. Bei zu viel gezahlter Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer, wird rückwirkend mit der Steuererklärung, das Geld zurückerstattet. Dafür wird allerdings eine Steuerbescheinigung der Kapitalerträge benötigt. Auch Anlegern, denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, obwohl sie den Sparerfreibetrag nicht ausgenutzt haben, können einen Antrag beim Finanzamt stellen. Auch hier sollte die Erträgnisaufstellung, besser die Steuerbescheinigung der gezahlten Abgeltungssteuer dem Antrag auf Erstattung der Abgeltungssteuer beigefügt werden.

Grundsätzlich kann man mit der Steuererklärung die Kapitalerträge, die im Jahr angefallen sind, deklarieren. Alle Erträge, die über den Sparerfreibetrag bzw. den neuen Sparerpauschbetrag hinausgehen, werden mit einer Abgeltungssteuer belastet. Einen Freistellungsauftrag bei einer Bank oder einem Kreditinstitut einzureichen, verhindert, dass die Abgeltungsteuer direkt vom Konto des Geldinstitutes abgebucht wird. Bei der Einreichung vom Freistellungsauftrag liegt der (Sparer)-Freibetrag bei 801 Euro für Alleinstehende, beziehungsweise bei 1602 Euro für Verheiratete.





Es gibt Ausnahmen, in denen die Kapitalertragssteuer nicht anfällt. Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Jedoch hängt die definitive Regelung, für eine Lebensversicherung oder ähnliches, von der Art und dem Abschlussdatum des jeweiligen Vertrages ab.
Der clevere Anleger kann die Abgeltungssteuer optimieren, indem er einen Honorarberater hinzuzieht.

Informationen über die Abgeltungssteuer und den Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag erhält man im Internet oder bei einem Honorarberater der Honorar Company.

Weitere Infos:
http://www.honorar-company.de/abgeltungssteuer-tipps.html
http://www.honorar-company.de/honorarberater.html
http://www.honorar-company.de/sparerfreibetrag.html

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Datum: 12.06.2013 - 16:30 Uhr
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