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Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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HTI High Tech Industries AG // Einladung zur Hauptversammlung
Einladung zur 15. ordentlichen Hauptversammlung der HTI High Tech
Industries AG(FN 173270 i, ISIN AT0000764626)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 10. Juli 2013 um 10.00
Uhr im Werk Fohnsdorf der HTP High Tech Plastics GmbH,Eumigstrasse 6,
A-8753 Fohnsdorf, stattfindenden 15. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
T a g e s o r d n u n g
s a m t
B e s c h l u s s v o r s c h l ä g e n
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012
(samt Anhang) mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Corporate
Governance-Bericht sowie des Konzernabschlusses (nach IFRS) zum 31.
Dezember 2012 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2012 und des Berichtes des Aufsichtsrates gemäß § 96
AktG für das Geschäftsjahr 2012.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres
2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum
31. Dezember 2012 für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen
Bilanzverlust in Höhe von EUR 33,701.346,06 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2012.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Hauptversammlung möge die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des
Vorstands für diesen Zeitraum beschließen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum beschließen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Austria AG
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013
zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, mit denen Umtausch- und/oder
Bezugsrechte auf auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft
verbunden sind, auch verbunden mit einer Ermächtigung des Vorstands
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für
die Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, und über bedingte
Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Unterlegung
der Umtauschrechte von Inhabern von Wandelschuldverschreibungen der
Gesellschaft und die entsprechenden Änderungen der Satzung in §
4(Grundkapital).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung
möge folgende Beschlüsse fassen:
a) Der Vorstand wird gem. § 174 Abs. 2 AktG ermächtigt, innerhalb von
fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung mit Zustimmung des
Aufsichtsrates, auch in mehreren Tranchen,
Wandelschuldverschreibungen, mit denen ein Umtausch- und/ oder
Bezugsrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 15.000.000 (fünfzehn
Millionen) Stück auf Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 15.000.000
(Euro fünfzehn Millionen) gewähren bzw. vorsehen, auszugeben. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Ausgabe- und Ausstattungsmerkmale sowie die Wertpapierbedingungen der
Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Wandlungszeitraum und/oder - zeitpunkt, Wandlungsrechte und/oder
-pflichten, Wandlungsverhältnis sowie Wandlungspreis und Umtausch-
und/oder Bezugsbedingungen zu bestimmen; der Ausgabebetrag darf nicht
unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Die Interessen
der Gesellschaft, der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft sowie
der Zeichner der Wandelschuldverschreibungen sind dabei angemessen zu
berücksichtigen.
b) Außerdem wird eine bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Abs 2 Z. 1
AktG um bis zu EUR 15.000.000 (Euro fünfzehn Millionen) durch Ausgabe
von bis zu 15.000.000 (fünfzehn Millionen) Stück auf Inhaber lautende
Stammaktien beschlossen ("Bedingtes Kapital 3"). Das bedingte Kapital
soll unter anderem auch zur Ausgabe von Aktien an Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 AktG dienen, die unter
Ausnützung der in dieser Hauptversammlung eingeräumten Ermächtigung
von der Gesellschaft künftig ausgegeben werden können. Die bedingte
Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als die
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtausch-
und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung,
insbesondere den Ausgabekurs, festzulegen; der Ausgabebetrag darf
nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Neu
ausgegebene Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen
Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft
dividendenberechtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten
Kapital ergeben, zu beschließen.
c) Aufgrund der Beschlussfassungen zu diesem Tagesordnungspunkt
ergeben sich Änderungen der Satzung dergestalt, dass ein neuer Punkt
4.5 eingefügt wird, der die folgende Fassung erhält:
"In der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2013 wurde eine
bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 159 Abs 2 Z. 1 AktG um bis zu EUR
15.000.000 (Euro fünfzehn Millionen) durch Ausgabe von bis zu
15.000.000 (fünfzehn Millionen) Stück auf Inhaber lautende
Stammaktien zur Ausgabe an die Gläubiger der
Wandelschuldverschreibung gemäß § 174 Aktiengesetz im Sinne des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 2013, die auf der Grundlage
der in dieser Hauptversammlung erteilten Zustimmung von der
Gesellschaft ausgegeben werden, beschlossen ("Bedingtes Kapital 3").
Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur soweit durchgeführt werden, als
die Gläubiger der von der Gesellschaft begebenen
Wandelschuldverschreibung von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung,
insbesondere den Ausgabekurs, festzulegen; der Ausgabebetrag darf
nicht unter dem anteiligen Betrag am Grundkapital liegen. Neu
ausgegebene Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen
Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft
dividendenberechtigt. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der
Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten
Kapital ergeben, zu beschließen."
Unterlagen zur Hauptversammlung: Folgende Unterlagen liegen gemäß §
108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab 19.
Juni 2013, am Sitz der Gesellschaft, Gruber & Kaja Straße 1, A-4502
St. Marien, während der üblichen Geschäftszeiten (werktags 9:00 bis
17:00 Uhr) zur kostenlosen Einsicht der Aktionäre auf:
a. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 samt Anhang und
Lagebericht
b. Corporate-Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2012
c. Konzernabschluss mit Konzernanhang und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2012
d. Vorschlag für die Ergebnisverwendung zum Geschäftsjahr 2012
e. Bericht des Aufsichtsrates (§ 96 AktG) für das Geschäftsjahr 2012
f. Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6
g. Bericht des Vorstandes über den Ausschluss der Bezugsrechte gemäß
§ 153 Abs 4 AktG zum Tagesordnungspunkt 6
h. Gegenüberstellung der Satzungsänderungen.
Diese Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, somit ab 19. Juni 2013, ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.hti-ag.at "Hauptversammlung
2013" abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft
die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG sowie die gegenständliche Einladung auffindbar.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG:
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beigefügt werden. Die
Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragsstellung
Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am
19. Juni 2013, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen muss der
Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 01. Juli 2013, zugehen.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns
sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedürfen, zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraumes geknüpft sind, können nur ausgeübt
werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum erbracht wird; hierfür genügt eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Weitergehende Informationen über
die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118
AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.hti-ag.at unter "Hauptversammlung 2013".
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussvorschläge und
Fragen sind an die Gesellschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zu
übermitteln.
Per Post:
HTI High Tech Industries AG
z.Hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec.
Gruber & Kaja Straße 1
4502 St. Marien
Per Telefax:
+43 (0) 7229/80400-2826
z.Hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec.
Per E-Mail:
hauptversammlung(at)hti-ag.at
z.Hd. Frau Katharina Gebhart, LLM.oec.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Haupt-versammlung gemäß § 111 AktG: Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet
sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
somit nach dem Anteilsbesitz am 30. Juni 2013, 24:00 Uhr (MEZ). Zur
Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag
vor der Hauptversammlung, somit am 5. Juli 2013, 24.00 Uhr (MEZ)
zugehen muss, und zwar ausschließlich unter einer der oben genannten
Adressen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung
hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der
gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen. Die Depotbestätigung als Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf
den oben genannten Nachweisstichtag 30. Juni 2013 beziehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz
AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein
international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz
der Kreditinstitute (z.B. SWIFT), dessen Teilnehmer eindeutig
identifiziert werden können, entgegennimmt. Die Bestätigungen dürfen
daher ausschließlich an eine der oben angeführten Anschriften
gesendet werden.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG:
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, die im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und der dieselben Rechte wie der Aktionär
hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in
Textform erteilt werden. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Vorstandes oder des Aufsichtsrates darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche
Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.hti-ag.at unter "Hauptversammlung 2013" zur
Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer
beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht
muss der Gesellschaft spätestens am 9. Juli 2013 bis 15:00 Uhr
ausschließlich an eine der oben genannten Adressen zugegangen sein
und wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Am Tag der
Hauptversammlung erfolgt die Entgegennahme einer Vollmacht bei der
Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtzahl der Aktien: Gemäß § 106 Z 9 AktG wird bekanntgegeben, dass
das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung in 45.583.944 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien
zerlegt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
45.583.944 Stück.
Einlass: Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:30 Uhr. Die
Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein)
vorzuzeigen ist.
St. Marien, am 17. Juni 2013
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
HTI High Tech Industries AG
Isabella Steinmayr
Tel: +43 (0) 7229 80400 - 2800
Fax: +43 (0) 7229 80400 - 2880
office(at)hti-ag.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: HTI High Tech Industries AG
Gruber & Kaja Straße 1
A-4502 St. Marien bei Neuhofen
Telefon: +43(0)3862/304-8562
FAX: +43(0)3862/304-7598
Email: ir(at)hti-ag.at
WWW: http://www.hti-ag.at
Branche: Holdinggesellschaften
ISIN: AT0000764626
Indizes: WBI, mid market
Börsen: Amtlicher Handel: Wien
Sprache: Deutsch