Viele Opfer der Flutkatastrophe stehen vor den Trümmern ihrer Existenz. Trotz staatlicher Fördermittel, Versicherungen und Steuerentlastungen stehen die Betroffenen oft vor unüberwindbaren finanziellen Belastungen. Spenden helfen ihnen dabei, wieder eine Lebensgrundlage für sich und ihre Familien zu schaffen. „Die Regierung erleichtert es nun den Spendern, eine Zuwendung von der Steuer abzusetzen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).
(firmenpresse) - Viele Opfer der Flutkatastrophe stehen vor den Trümmern ihrer Existenz. Trotz staatlicher Fördermittel, Versicherungen und Steuerentlastungen stehen die Betroffenen oft vor unüberwindbaren finanziellen Belastungen. Spenden helfen ihnen dabei, wieder eine Lebensgrundlage für sich und ihre Familien zu schaffen. „Die Regierung erleichtert es nun den Spendern, eine Zuwendung von der Steuer abzusetzen“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).
Die Bevölkerung in Deutschland zeigt sich solidarisch, indem viel für die Hochwasseropfer gegeben wird. Gudrun Steinbach rät den Spendern: „Diese Spenden kann man später in der Einkommensteuererklärung geltend machen.“ Normalerweise muss dazu bei Spenden über 200 Euro eine Spendenbescheinigung vorgelegt werden. Bei Zuwendungen zu Gunsten der Flutopfer gilt nun aber ein vereinfachter Spendennachweis. „Die Finanzministerien der Bundesländer Sachsen und Thüringen haben darauf hingewiesen, dass Spenden in unbegrenzter Höhe nur durch einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden können“, erklärt die Steuerexpertin.
Dazu muss das Geld auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, welches für den Katastrophenfall eingerichtet wurde. Dies sind in der Regel Spendenkonten von Wohlfahrtsverbänden oder gemeinnützigen Organisationen, wie z. B. „Deutschland Hilft“, „Gemeinsam gegen die Flut“, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe oder die Diakonie. Häufig werden auch von den Dienststellen der betroffenen Kommunen Spendenkonten eingerichtet, für die gleiches gilt.
Gudrun Steinbach hat noch einen besonderen Tipp: „Alternativ gibt es auch die Möglichkeit der Arbeitslohnspende. In diesem Fall wird der Geldbetrag gleich vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber auf ein begünstigtes Spendenkonto geleistet.“ Ein Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung ist dann zwar nicht mehr möglich, der Vorteil liegt aber darin, dass die Arbeitslohnspende nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei ist.
Infos dazu unter www.lohi.de.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 525.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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