Der Trick ist so alt wie es Rechtsschutzversicherungen gibt. Obwohl die Assekuranzen nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Rechtsstreit schon bei „hinreichender“ und nicht erst überwiegender Erfolgsaussicht finanzieren müssen, verweigern sie regelmäßig in Fällen mit hohen Streitwerten die Deckungszusage.
(firmenpresse) - Das gilt auch im Bereich des Arzthaftungsrechts. Damit werden die ohnehin schon durch den ärztlichen Kunstfehler gebeutelten Patienten ein zweites Mal bestraft. Doch das muss nicht sein, wie der Münchener Fachanwalt für Medizinrecht Michael Graf, Vorstand der Patientenanwalt AG, weiß: „Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet, dass beweisbare und schlüssige Behauptungen dem Arzthaftungsfall zu Grunde liegen, mehr ist nicht nötig.“
Mit anderen Worten: Sobald ein gerichtlicher medizinischer Gutachter die Behauptungen des geschädigten Patienten theoretisch bestätigen könnten, muss die Rechtsschutzversicherung die Deckung erteilen.
Die bei der Patientenanwalt AG tätigen Anwälte sind daran gewöhnt, Rechtsschutzversicherungen zu verklagen, wenn diese trotz bestehenden Anspruchs Zahlungen und Deckungszusagen verweigern. „Die Versicherungskonzerne spekulieren darauf, dass ihre Kunden im Schadensfall klein bei geben statt zu klagen – auch in der Rechtsschutzsparte“, so Graf.
Die Rechtsschutzversicherer lassen sich dabei immer wieder neue Argumente einfallen, um die Deckungszusage zu verweigern. So hat etwa eine Rechtsschutzversicherung vor dem Landgericht München I (Az.: 25 O 7649/12) einen Prozess gegen eine Mandantin der Patientenanwalt AG verloren. Der Versicherer hatte der Patientin, bei der sechs Jahre nach Einsetzen zweier Brustimplantate ein Implantat gerissen war und die Frau sich deshalb einer weiteren OP unterziehen musste, die Deckungszusage hinsichtlich des Schadensersatzprozesses gegen den Implantathersteller und die behandelnden Ärzte verweigert. Begründung: Zum Zeitpunkt der ersten Operation habe noch gar keine Rechtsschutzversicherung bestanden. Die Münchener Richter stellten dem gegenüber klar, dass bei einem ärztlichen Behandlungsfehler nicht die fehlerhafte Behandlung, sondern der Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten der Versicherungsfall ist, hier also der spätere Riss des Implantats. Zu diesem Zeitpunkt war die Patientin aber rechtsschutzversichert
Michael Graf nennt noch einen weiteren beliebten Trick der Versicherungsbranche: „Unter den Rechtsschutzversicherungen sehr beliebt ist auch die Salamitaktik bei der Deckungszusage. Statt diese Deckungserklärung nach spätestens zwei, drei Wochen zu in voller Höhe erteilen, werden immer wieder neue Fragen zum Schadensereignis formuliert, um den Kunden so zu zermürben“. Das OLG München hat das einem Rechtsschutzversicherer, der die Deckungszusage über neun Monate verzögerte, übel genommen und der Kundin Deckungsschutz über 60.000 Euro statt der von der Versicherung angebotenen 5.000 Euro zugesprochen (25 U 3330/12). Ihrem Vater war eine Niere transplantiert worden. Es kam zu Behandlungsfehlern und weiteren Operationen, an deren Folgen der Vater schließlich verstarb. Die Tochter hat das psychisch stark mitgenommen, musste sich posttraumatisch behandeln lassen und war mehrere Monate arbeitsunfähig krank geschrieben. „Diese Kosten wird sie jetzt mit Hilfe der Patientenanwalt AG gegen die Ärzte einklagen, die den Tod ihres Vaters zu verantworten haben“, sagt Rechtsanwalt Michael Graf. Aufgrund des Einsatzes der Patientenanwalt AG trägt auch in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung das Prozessrisiko.
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Im jährlichen Vergleich zu anderen Kanzleien verklagten wir bis heute mit am häufigsten Ärzte und Kliniken vor dem LG München.
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