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Aktienrückkauf/Beschluss der Hauptversammlung über den Erwerb eigener
Aktien 27.06.2013
Mitteilung
gemäß § 65 (1a) Satz 2 AktG sowie § 82 (9) BörseG
In der am 25. Juni 2013 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung
der Rath Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien wurde dem Vorstand
nachfolgende Ermächtigung erteilt: a) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktienG im
Ausmaß von bis zu 25 % des Grundkapitals der Gesellschaft auf den
Inhaber lautende eigene Stückaktien, wobei die Gesellschaft jedoch
nie mehr als 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien halten darf, b)
während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung der Hauptversammlung, sohin bis zum 24. Dezember
2015, c) zu einem niedrigsten Gegenwert, der höchstens 30% unter dem
durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der
vorangegangenen zehn Handelstage liegen darf, und einem höchsten
Gegenwert je Aktie, der höchstens 50% über dem durchschnittlichen,
ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage
liegen darf, zu erwerben. Der Erwerb kann über die Börse, im Wege
eines öffentlichen Angebots oder auf eine sonstige gesetzlich
zulässige Weise und zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem
Rückerwerb ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen. Der Vorstand und
der Aufsichtsrat schlagen weiter vor, den Vorstand gemäß § 65 Abs 1b
iVm §§ 169 bis 171 AktienG für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 24. Juni 2018, zu
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates und ohne weiteren
Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem
Rückerwerb auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere a)
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
sonstigen Vermögenswerten und b) zu jedem sonstigen, gesetzlich
zulässigen Zweck zu verwenden und hierbei auch die allgemeine
Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen.
Wien, Juni 2013
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Andreas Pfneiszl (ir(at)rath-group.com)
Ende der Mitteilung euro adhoc
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