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Der Fiskus wird bei Umbauten von Wohnungen und Häusern, die vom
Eigentümer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt
werden sollen, gerne mal hellhörig. Denn die Allgemeinheit muss eine
solche Maßnahme nur dann mitfinanzieren, wenn es sich um
zwangsläufige Aufwendungen handelt, die beim Rest der Steuerzahler
nicht anfallen. Die behindertengerechte Ausgestaltung eines
Wohnobjekts für ein Familienmitglied fällt nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS häufig unter diese Rubrik.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10)
Der Fall:
Eines der Kinder eines Ehepaares war von Geburt an
schwerbehindert. Der Grad der Behinderung betrug 100 Prozent. Als die
Eltern ein altes Haus aus dem Jahr 1900 erwarben, beschlossen sie
größere Umbauarbeiten, unter anderem den Einbau einer bodengleichen
Dusche und andere Erleichterungen in dem 79 Quadratmeter großen
Bereich des Objekts, den ihre Tochter benutzen sollte. Die Kosten für
die Pflege verringerten sich dadurch erheblich. Trotzdem verweigerte
der Fiskus eine Anerkennung dieser rund 34.000 Euro als
außergewöhnliche Belastung. Die Bauherren hätten schließlich einen
materiellen Gegenwert erhalten.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Angelegenheit großzügiger. Es
handle sich unverkennbar um deutlich höhere Aufwendungen, als sie der
überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen erwüchsen. Auch sei das
nicht bereits durch Kinderfreibetrag oder Pflege-Pauschbetrag
abgegolten, weswegen man der Familie die steuerliche Anerkennung
nicht verweigern dürfe. Die Erlangung eines eventuellen Gegenwerts
trete hier in den Hintergrund.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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