(ots) -
Eigentümergemeinschaften bezahlen dem Verwalter Geld dafür, dass
er ihre Angelegenheiten zuverlässig und fristgerecht erledigt.
Erfüllt ein Beauftragter diese Voraussetzungen nicht, dann kann sich
die Gemeinschaft von ihm trennen - schlimmstenfalls auch ohne
Einhaltung von Fristen. Doch nicht jeder Fehler reicht nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aus, gleich
zum Äußersten zu greifen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
105/11)
Der Fall:
Ein einzelner Wohnungseigentümer drängte darauf, dass der
Verwalter abberufen werde, weil er Eintragungen erst mit einer
sechswöchigen Verspätung vorgenommen habe. Der Betroffene führte zu
seiner Entschuldigung aus, dass die Probleme zum Teil auf einer neu
von ihm verwendeten Software beruhten. Die übrigen Eigentümer wollten
es damit bewenden lassen, doch der eine Kritiker des Verwalters
beharrte jedoch weiterhin auf dessen Kündigung.
Das Urteil:
Die Richter betonten, dass der Eigentümergemeinschaft ein
Beurteilungsspielraum zustehe, innerhalb dessen sie entscheiden
könne, wie weit sie einen Fehler ahnde oder nicht. Erst dann, "wenn
die Ablehnung der Abberufung (des Verwalters) aus objektiver Sicht
nicht mehr vertretbar" erscheine, könne man den Antrag eines
einzelnen Mitglieds nicht mehr so ohne weiteres abschmettern. Dieser
Punkt sei im konkreten Fall aber noch nicht erreicht gewesen.
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Dr. Ivonn Kappel
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