(ots) -
Wenn es der Eigentümer einer Immobilie über einen jahrelangen
Zeitraum widerspruchslos hinnimmt, dass sein Mieter den monatlichen
Zins zum falschen Zeitpunkt überweist, dann kann er später nicht
abrupt wegen einer Verletzung der Vertragspflichten kündigen. So
sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 191/10)
Der Fall:
Es war ein klarer Vertragsverstoß, daran gab es nichts zu rütteln.
Ein Mieter hatte stets zur Mitte des Monats und nicht - wie
ursprünglich schriftlich vereinbart - zu Monatsbeginn bezahlt. Das
war insgesamt fast 25 Jahre lang so, erst unter einem früheren
Eigentümer, dann unter dessen Rechtsnachfolger. Schließlich erhielt
der Mieter eine Abmahnung, in der er zur pünktlichen Zahlung
aufgefordert wurde. Als dies beim ersten Mal nicht gleich
funktionierte, folgte die fristlose Kündigung.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof hielt diese harte Reaktion für übertrieben.
Wenn der Eigentümer behaupte, ihm sei die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar, dann sei das "nicht
gerechtfertigt". Gleichzeitig gab es in dem Urteil aber auch
deutliche Worte für den Mieter: Er dürfe sich grundsätzlich nicht
darauf verlassen, dass ein Vertragsverstoß nicht so bedeutend sei,
nur weil der Vermieter ihn über Jahre widerspruchslos hinnehme.
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Dr. Ivonn Kappel
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