Straftaten sind nicht immer ein Grund für eine Kündigung - Überprüfung des Sachverhalts lohnt sich
(firmenpresse) - Verübt ein Arbeitnehmer nachweislich eine Straftat, so stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Tat kündbar ist.
Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Zunächst stellt sich die Frage in welchem Lebensbereich die Straftat begangen wurde.
Bei Straftaten bei der Arbeit, kann eher von einer Kündbarkeit des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Insbesondere dann, wenn die Straftat gegen den Arbeitgeber gerichtet war. Hat sich der Mitarbeiter beispielsweise eines Diebstahls oder Betrugs (Arbeitszeit, Reisekosten etc.) zum Nachteil des Arbeitgebers schuldig gemacht, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Da allerdings die Kündigung die schwerwiegendste Sanktion ist, kann unter Umständen die Abmahnung als milderes Mittel eine vor dem Arbeitsgericht standhalten. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sind folglich beispielsweise die Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten, familiäre Situation zur Schwere der Tat und der Tatbegehung ins Verhältnis zu setzen. Je schwerer die Tat und die Art und Weise der Tatausführung wiegen, umso mehr ist eine Kündigung gerechtfertigt.
Demnach kommt eine fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund in Betracht und zwar dann wenn die Tat so schwer ist, dass nicht einmal eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss unzumutbar sein. Dies kann folglich nur bei Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen angenommen werden, die Straftat muss folglich einen engen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen.
Bei Straftaten im privaten Bereich ohne jeglichen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kann eine Kündigung nicht ohne Weiteres ausgesprochen werden. Dies liegt insbesondere daran, dass in der Regel keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde. Nur in besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei Angestellten im öffentlichen Dienst, kommt eine Kündigung in Betracht, weil diese Personen besondere öffentliche Aufmerksamkeit genießen. Dies gilt jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Im Falle eines wegen Drogendelikten außerhalb des Dienstes aufgefallenen Mitarbeiters einer Stadt, hat das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass nach Einführung des TVöD für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die selben Maßstäbe gelten wie in der Privatwirtschaft. Lediglich wenn hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden, oder der Mitarbeiter eine besonders herausragende öffentliche Position begleitet, kann eine Kündigung in Frage kommen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund einer Straftat des Arbeitnehmers, vor Gericht viele Anfechtungsmöglichkeiten bietet. Es empfiehlt sich in solchen Fällen eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
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