(ots) - Unangenehm, aber nicht unzumutbar
Büros, Behörden, Bahnhöfe, Züge oder Restaurants, die Liste der
Orte, an denen nicht oder nur eingeschränkt gequalmt werden darf, ist
mittlerweile lang. Fällt jetzt mit der Mietwohnung der privateste
Zufluchtsort der Raucher? Hoffentlich nicht.
Nachdem ein Düsseldorfer Richter einem Raucher geringe Chancen
eingeräumt hat, gerichtlich gegen seine Wohnungskündigung vorzugehen,
schwebt die Frage in der Luft. Dem Senior war die Wohnung gekündigt
worden, weil andere Hausbewohner sich angeblich von seinen
Nikotinschwaden belästigt fühlten. Je nachdem, wie das Urteil
ausfällt, könnte es die nächste Runde einläuten im Kulturkampf
zwischen Gesundheitsaposteln auf der einen und eingefleischten
Rauchern auf der anderen Seite.
Klar ist: Passivrauchen kann die Gesundheit schädigen. Allerdings
ist schwer vorstellbar, dass ein Mieter einem Nachbarn dessen Wohnung
regelrecht vernebelt. Daran dürfte selbst ein Helmut Schmidt
scheitern. Nichtraucher, die sich schon an leichtem Rauchgeruch
stören, können vorübergehend das Fenster schließen. Auch ein schaler
Zigarettengeruch im Treppenhaus ist zwar unangenehm, aber nicht
unzumutbar. Rauchen in privaten Wohnungen ist bislang eine geschützte
Freiheit, und dabei sollten Justiz und Gesetzgeber es auch belassen.
Nur bei nachgewiesener, ernsthafter Gesundheitsgefahr sollte Rauchen
ein Kündigungsgrund sein.
Manuel Glasfort
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