(firmenpresse) - MĂĽnchen, Berlin, 09.07.2013 - Unternehmensanleihen sind risikobehaftete Kapitalanlagen. Dies gilt auch fĂĽr die Unternehmensanleihen der Windreich GmbH (vormals: Windreich AG), was betroffene Anleger in den vergangenen Monaten leidvoll erfahren mussten.
Nunmehr sehen sich auch amtierende und ehemalige Vorstände der damaligen Windreich AG staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wirft Medienberichten zufolge den betroffenen Personen insbesondere vor, die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Konzernlageberichte durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt zu haben.
Die staatsanwaltlichen Ermittlungen wurden nach Pressberichten durch den Geschäftsführer der Windreich GmbH, Herrn Willi Balz, bestätigt. Dieser sieht sich bzw. die Windreich GmbH jedoch selbst als Opfer. So sollen beispielsweise Strafanzeigen anonym oder mit gefälschten Namen gestellt worden sein. Auch meint Herr Balz Versuche von heimlichen feindlichen Übernahmen erkannt zu haben.
Den betroffenen Anlegern hingegen bringen derartige Vermutungen natürlich nichts. Es wurde bereits darüber berichtet, dass das Schweizer Bankhaus Sarasin – von welchem die Unternehmensanleihen öfter zum Kauf empfohlen wurden - dem Windpark-Betreiber ein Darlehen in Höhe von 70 Millionen Euro gewährt hatte.
„Nach Auffassung der Kanzlei CLLB hätte die Sarasin Bank die von ihr beratenen Anleger darauf hinweisen müssen, dass sie aufgrund des gewährten Darlehens ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf der Windreich – Unternehmensanleihen hatte“ so Rechtsanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Medienberichten zufolge beschäftigt sich im Fall „Windreich“ mittlerweile auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit der Sarasin Bank.
„Hinzu kommt, dass Banken nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet sind, Anlageinteressenten hinsichtlich vereinnahmter Rückvergütungen oder Provisionen aufzuklären“ erklärt Rechtsanwalt Stefan Hösler weiter. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, kann allein diese Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bank begründen. Der Schadenersatzanspruch ist dabei auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die jeweilige Beteiligung nie erworben.
Wurde der Anleger darüber hinaus von Seiten der Bank und/oder einem Anlageberater/vermittler fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt, kommen ebenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht. Auch diese Ansprüche sind auf Rückabwicklung gerichtet.
Betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt Stefan Hösler rechtliche Beratung von einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Stefan Hösler, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de