(ots) - Zielgesellschaft: Schumag AG; Bieter: Enprovalve P. Koschel
Unternehmensberatung Ltd.
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Zielgesellschaft: Schumag AG
Bieter: Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Schumag AG,
Aachen (ISIN DE0007216707)
Mit Bescheid vom 03.07.2013 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Enprovalve P. Koschel
Unternehmensberatung Ltd., 39-40 Cathorpe Road, Birmingham, 15 1 TS,
Vereinigtes Königreich, im Hinblick auf die am 07.01.2009 erlangte
Kontrolle an der Schumag AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:
Die Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. wird gemäß § 37 Abs. 1
WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge des
Erwerbs der zuvor von der Schumag Holding GmbH, Essen, (heute firmierend
als Construct Holding GmbH) gehaltenen 3.168.136 Schumag-Aktien aufgrund
des Vertrages vom 19.12.2008 bzw. der Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009,
am 07.01.2009 erfolgte Kontrollerlangung an der Schumag AG, Aachen, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
Zielgesellschaft ist die Schumag AG, eine Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Aachen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Aachen unter HR B 3189. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt Euro
10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 nennbetragslose,
stimmberechtigte Inhaberstammaktien, die unter der ISIN DE0007216707 zum
Handel in einem regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am
Main und Düsseldorf zugelassen sind und darüber hinaus im Freiverkehr
diverser Börsen gehandelt werden.
Mehrheitsaktionär der Zielgesellschaft war zunächst die ebenfalls
börsennotierte Babcock Borsig AG, die zuletzt über 3.168.136 Aktien der
Zielgesellschaft verfügte, was einem Stimmrechtsanteil von 79,20 Prozent
entsprach. Nachdem die Babcock Borsig AG insolvent geworden war, erwarb die
Schumag Holding GmbH, Essen (damals firmierend als Jade 582. GmbH, Berlin,
später als Schumag Beteiligungsgesellschaft mbH, Essen, zuletzt Construct
Holding GmbH, Köln) (nachfolgend 'Schumag Holding GmbH'), Mitte 2007 dieses
Aktienpaket vom Insolvenzverwalter. Der Kaufpreis wurde dabei unter anderem
mit Hilfe eines Darlehens der Metage Funds Ltd., einem Hedgefonds mit Sitz
George Town, Cayman Islands, finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens
bestellte die Schumag Holding GmbH der Metage Funds Ltd. ein erstrangiges
Pfandrecht an den gekauften Aktien. Die Ãœbertragung des Besitzes an den
Aktien erfolgte durch Abtretung sämtlicher Herausgabeansprüche gegenüber
der Depotbank, der Sparkasse Krefeld (nachfolgend 'Depotbank').
Mitte November 2007 veröffentlichte die Schumag Holding GmbH ein
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft.
Wegen rückständiger Zahlungen kündigte die Metage Funds Ltd. Mitte März
2008 den Darlehensvertrag und stellte die öffentliche Versteigerung der
Aktien in Aussicht. Stattdessen traten jedoch mehrere Fonds der
Concordia-Gruppe, ebenfalls Hedgefonds mit Sitz auf den Cayman Islands, in
den Vertrag ein. Sie übernahmen dabei auch das erstrangige Pfandrecht der
Metage Funds Ltd.
Da es auch in diesem Vertragsverhältnis zu Problemen bei der Zinszahlung
kam, drohten die Concordia Fonds zunächst die Verwertung der verpfändeten
Aktien an und veräußerten diese dann mit Vertrag vom 19.12.2008 bzw.
Änderungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die Antragstellerin. Bezüglich der
Ãœbertragung der Aktien legt der Vertrag in Ziffer 4 folgendes fest: '...the
Sold Shares shall automatically transfer to the Buyer including property to
any physical share certificates and including any co-ownership rights
relating to any global share certificates relating to the Sold Shares and
any rights of possession or surrender. ...' Mit Schreiben vom 09.01.2009
informierten die Concordia Fonds die Depotbank über die Abtretung der
Herausgabeansprüche an die Antragstellerin.
Ob die Antragsstellerin dadurch wirksam das Eigentum an den Aktien erwerben
konnte, war in der Folge zwischen der Antragstellerin und der Schumag
Holding GmbH, über die Mitte Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde, umstritten. Die Herausgabeansprüche der Antragstellerin wurden von
der Depotbank zunächst nicht erfüllt.
Am 09.01.2009 übermittelte die Antragstellerin der BaFin und der
Zielgesellschaft per Telefax eine Stimmrechtsmitteilung über das
Ãœberschreiten der Schwellen von 3 bis 75 Prozent am 07.01.2009, wobei der
im Anschluss gehaltene Stimmrechtsanteil 79,20 Prozent betragen habe.
Mit Telefax vom 14.01.2009 stellte die Antragsstellerin einen Antrag auf
Befreiung von der Verpflichtung, ein Pflichtangebot für die Aktien der
Schumag AG abzugeben.
Mit Blick auf die im Mai 2009 anstehende Hauptversammlung der
Zielgesellschaft, schlossen die Antragstellerin und die Schumag Holding AG,
vertreten durch den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Depping, eine
Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte. Danach sollte ein von den
Parteien gemeinsam benannter Vertreter die Stimmrechte auf der
Hauptversammlung ausüben. Die Parteien vereinbarten, bei der Abstimmung den
Empfehlungen der Verwaltung zu folgen und auch der Abwahl eines
Aufsichtsrates, die in einem Tagesordnungsergänzungsverlangen der
Concordia-Fonds vorgeschlagen wurde, zuzustimmen. Die Stimmrechte wurden in
der Folge von einem Rechtsanwalt auf die vereinbarte Art und Weise
ausgeübt.
Wegen der sowohl von der Antragstellerin als auch der Schumag Holding GmbH
geltend gemachten Herausgabeansprüche wurden die Aktien Ende 2009 auf
Antrag der Depotbank beim Amtsgericht Krefeld hinterlegt. Im weiteren
Verlauf meldeten auch die Babcock Capital A.E. und die Cognis Master Fund
LP, London, Herausgabeansprüche bei der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichtes an.
Im Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle
des Amtsgerichts Krefeld 2011 die ordnungsgemäße Anmeldung der hinterlegten
Aktien zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die für 21.12.2011
angekündigt worden war. Die Antragsstellerin begründete den Antrag im
Wesentlichen damit, dass die Beteiligten des Rechtsstreits die Stimmrechte
durch die Hinterlegung der Aktien nicht selbst auf der Hauptversammlung
ausüben könnten. Für den Fall, dass die dort zur Abstimmung angesetzten
Kapitalmaßnahmen umgesetzt würden, drohe eine Entwertung der hinterlegten
Aktien.
Nach Zustimmung durch Herrn Rechtsanwalt Depping, die Babcock Capital A.E.
und die Cognis Master Fund LP, beauftragte das Amtsgericht Krefeld einen
Rechtsanwalt mit der Ausübung der Stimmrechte auf der Hauptversammlung.
Dieser stimmte sich im Vorfeld der Hauptversammlung mit den Beteiligten ab.
Man kam letztlich überein, dass die vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen zur
Sicherung des Wertes des hinterlegten Paketes abzulehnen seien, der
Vertreter sich aber bei den weiteren Tagesordnungspunkten enthalten solle.
Die Stimmrechte wurden in der Folge mit Zustimmung des Amtsgerichtes
Krefeld auf der Hauptversammlung entsprechend ausgeübt.
Seit 2009 nahm die Antragstellerin Rechtsanwalt Depping, als
Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und
die Cognis Master Fund LP vor dem Landgericht Krefeld auf Bewilligung der
Freigabe der hinterlegten Aktien an die Antragstellerin in Anspruch.
Mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 12 O 36/11) entschied das Landgericht
Krefeld im Sinne der Antragstellerin. Rechtsanwalt Depping, als
Insolvenzverwalter der Schumag Holding GmbH, die Babcock Capital A.E. und
die Cognis Master Fund LP wurden zur Bewilligung der Freigabe der Aktien
verurteilt, da die Antragstellerin Anfang 2009 von den Concordia- Fonds
rechtswirksam Eigentum an den Aktien erworben habe.
Mit Blick auf eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil, schloss die
Antragstellerin dann im November 2012 mit der Cognis Master Fund LP eine
Vergleichsvereinbarung nach der Cognis Master Fund LP auf eine Berufung
verzichten würde und dafür nach der Freigabe der Aktien 1.000.001 Aktien
der Zielgesellschaft (25 Prozent plus eine Aktie) erhalte solle. Eine
ähnliche Vereinbarung wurde auch mit den Concordia Fonds getroffen; diese
sollen danach ebenfalls 1.000.001 Aktien der Zielgesellschaft erhalten und
im Gegenzug auf gegen die Enprovalve bestehende Forderungen verzichten.
Die beiden anderen Beteiligten, Babcock A.E. und Rechtsanwalt Depping für
die Schumag Holding GmbH, legten zunächst Berufung gegen das Urteil des
Landgerichtes ein, die jedoch später, nach Vergleichsvereinbarungen mit der
Antragstellerin, wieder zurückgenommen wurden. Im Gegenzug verpflichtete
sich die Antragstellerin zur Ãœbertragung von jeweils 45.700 Aktien (1,14
Prozent der Stimmrechte) der Zielgesellschaft.
Nach der Berufungsrücknahme wurden die hinterlegten Aktien durch das
Amtsgericht Krefeld freigegeben. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der
Concordia-Fonds gegenüber der Bundesanstalt sind die 1.000.001 Aktien aus
dem Vergleich am 20.06.2013 auf den Depots der Fonds wertgestellt worden.
Die Anwälte der Cognis Master Fund LP haben der Bundesanstalt mitgeteilt,
dass die Aktien noch nicht umgebucht worden seien; man habe aber mit der
Antragstellerin eine Abtretung der Herausgabeansprüche vereinbart, die am
21.06.2013 wirksam wurde, so dass das Eigentum auf die Cognis Master Fund
LP übergegangen sei.
Die Antragstellerin hat durch ihren Rechtsanwalt im Verlauf des Verfahrens
mit wechselnden Begründungen eine Kontrollerlangung an der Schumag AG
bestreiten lassen, insbesondere wegen der fehlenden tatsächlichen
Kontrollausübungsmöglichkeit wegen der Hinterlegung der Aktien und der
diesbezüglich geführten Rechtsstreitigkeiten. Wegen des weiteren
Sachverhalts und den Rechtsansichten wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÃœG in Bezug auf die Schumag AG, Aachen,
zu befreien, da ihr Antrag zulässig und begründet ist.
Der Antrag ist gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
WpÜG-AngebotsVO zulässig. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen. Gemäß §
8 Satz 2 WpÃœG-AngebotsVO muss der Befreiungsantrag innerhalb von sieben
Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter
Kenntnis von seiner Kontrollerlangung hatte oder den Umständen nach
Kenntnis haben musste.
Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zu Abgabe eines
Pflichtangebotes ging der Bundesanstalt per Telefax am 14.01.2009 zu.
Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Kontrollerlangung war der 07.01.2009, da
an diesem Tag die Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag vom 19.12.2008
zwischen dem Antragssteller und den Concordia Fonds unterschrieben wurde
und eine Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank bewirkt
wurde (Einzelheiten vgl. unter C.). Zu diesem Zeitpunkt musste die
Antragstellerin auch von einer Kontrollerlangung ausgehen. Eine
Antragstellung am 14.01.2009 wahrt damit die Frist von sieben Werktagen.
C.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG vorliegen und das Interesse der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
1. Die Antragstellerin hat die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.
Gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG ist darunter das Halten von mindestens 30 Prozent
der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu verstehen. Die Antragstellerin hat
am 07.01.2009 das Eigentum an 3.168.136 Aktien der Zielgesellschaft von den
Concordia Fonds erworben, was einem Anteil von 79,20 Prozent der
Stimmrechte entspricht.
Ursprünglich war die Schumag Holding GmbH Eigentümerin der Aktien der
Zielgesellschaft, die sie aus der Insolvenzmasse der Babcock Borsig AG
erworben hatte. Zur Absicherung des gewährten Darlehens verpfändete sie die
Aktien jedoch erstrangig an die Metage Funds Ltd., die das Pfandrecht
später wirksam an die Concordia Fonds abtrat. Diese wiederum machten von
dem Pfandrecht Gebrauch und veräußerten die Aktien mit Vertrag vom
19.12.2008 und Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 an die
Antragstellerin.
Die Antragstellerin konnte von den Concordia Fonds auch das Eigentum
erwerben, obwohl diese selbst nie Eigentümer der Aktien waren. Gemäß § 1242
Abs. 1 BGB erlangt der Erwerber bei einer rechtmäßigen Veräußerung des
Pfandes die gleichen Rechte, wie beim Erwerb vom Eigentümer.
Die Verwertung war auch rechtmäßig. Insbesondere durften die Concordia
Fonds die Aktien auch selbst aus freier Hand verkaufen (§ 1259 BGB), da es
sich bei den Parteien um Unternehmer handelte und die entsprechende
Verwertung bereits in der später abgetretenen Verpfändungsvereinbarung
zwischen der Schumag Holding GmbH und der Metage Funds Ltd. enthalten war.
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfandveräußerung sind nicht
ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht Krefeld im Rahmen der Klage
auf Freigabe der Aktien die Pfandverwertung geprüft und nicht beanstandet.
Den Ausführungen des Landgerichts Krefeld zur Wirksamkeit der
Pfandverwertung schließt sich die Bundesanstalt an.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind erfüllt. Die
Concordia Fonds haben mit Abschluss des Vertrages vom 19.12.2008 und der
Ergänzungsvereinbarung vom 07.01.2009 auch die Übergabe bewirkt. Zwar
konnten die Fonds keinen unmittelbaren Besitz an den Aktien verschaffen,
stattdessen traten sie ihre Herausgabeansprüche gegenüber der Depotbank
wirksam an die Antragstellerin ab, so dass ein Besitzübergang gemäß § 931
BGB bewirkt wurde.
Eine solche Abtretung ist in Ziffer 4 des Vertrages vom 19.12.2008 zu
sehen. Darin heißt es, dass die verkauften Aktien 'automatically transfer
to the Buyer including property to any physical share certificates and
including any co-ownership rights relating to any global share certificates
relating to the Sold Shares and any related rights of possession or
surrender. The Funds shall make all declarations necessary for Sparkasse
Krefeld to transfer the Sold Shares to a securities deposit account of the
Buyer.'
Eine Auslegung dieser Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB kommt zu dem Ergebnis,
dass hiermit zugleich eine Abtretung des Herausgabeanspruchs der
Concordia-Fonds gegen die Sparkasse Krefeld verbunden war. Es war
übereinstimmender Wille der Parteien, die Veräußerung der Aktien im Moment
des Eintritts der aufschiebenden Bedingungen zu bewirken. Auf Grundlage
dieses Willens ist es geboten, die Ãœbertragung von 'property',
'co-ownership rights' und 'rights of possession or surrender' als eine
Abtretung des Herausgabeanspruchs auszulegen, zumal nur dadurch eine
unmittelbare Eigentumsübertragung erfolgen konnte. Dies entspricht auch dem
weiteren Verhalten der Concordia-Fonds, die der Sparkasse Krefeld mit
Schreiben vom 09.01.2009 mitteilten, dass die betreffenden Aktien veräußert
wurden und alle Herausgabeansprüche in Bezug auf die Aktien an die
Antragstellerin abgetreten worden seien.
2. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 WpÜG
wegen der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle
liegen vor.
Zwar hat die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, die (formale) Kontrolle
i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, durch die seit
Ende 2009 fortdauernde Hinterlegung der Aktien beim Amtsgericht Krefeld,
war sie jedoch nicht in der Lage, die Aktien nach eigenem Ermessen zur
Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen.
Wertpapiere, die gemäß § 372 BGB hinterlegt wurden, sind der Verfügung der
Prätendenten entzogen. Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des hier einschlägigen
Hinterlegungsgesetzes NRW (HintG) bei einer Depotbank, in diesem Fall der
Deutschen Bundesbank, hinterlegt. Alle weiteren Verfügungen sind, bis zu
einer Freigabe, nur durch die Hinterlegungsstelle möglich. Eine Herausgabe
kann nur durch eine entsprechende Anordnung der Hinterlegungsstelle
erfolgen (§ 21 Abs. 1 HintG).
In der Folge bot sich der Antragstellerin auch keine Möglichkeit die
Stimmrechte aus den Aktien zur Beherrschung der Zielgesellschaft zu nutzen.
Zwar wurden die Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft
2009 (24. HV) und 2011 (26. HV) ausgeübt, jedoch gab dies der
Antragstellerin keine materielle Kontrollmöglichkeit.
Vor der Hauptversammlung 2009 verständigte sich die Antragstellerin
zunächst mit Herrn Rechtsanwalt Depping als Insolvenzverwalter der Schumag
Holding GmbH, der zu diesem Zeitpunkt Ansprüche auf die Aktien geltend
machte. Beide konnten sich auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten
einigen, so dass ihnen die Depotbank (dies war noch vor der Hinterlegung
der Aktien) Stimmkarten bestellte. Die Antragsstellerin konnte jedoch wegen
der vorherigen Abstimmung mit Herrn Rechtsanwalt Depping kein eigenes
Programm auf der Hauptversammlung durchsetzen. So konnte sich die
Antragsstellerin kein Aufsichtsratsmandat sichern, da dies von Herrn
Rechtsanwalt Depping, der die Aktien für die Schumag Holding GmbH
beanspruchte, nicht bewilligt wurde. Zwar war zu diesem Zeitpunkt bereits
Herr Koschel, der später alle Anteile an der Antragstellerin übernommen
haben will, Mitglied des Aufsichtsrates, die Wahl erfolgte jedoch auf der
Hauptversammlung 2008, also vor der Kontrollerlangung durch die
Antragstellerin. Weitere Maßnahmen, die als Kontrolle der Zielgesellschaft
gewertet werden könnten, wurden auf der Hauptversammlung nicht beschlossen.
Auch aus der zweiten Ausübung der Stimmrechte 2011 kann nicht auf eine
Kontrollausübung geschlossen werden. In diesem Fall war die Ausübung durch
das als Hinterlegungsstelle zuständige Amtsgericht in Krefeld sanktioniert.
Die Ausübung erfolgte wieder nicht alleine nach den Vorstellungen der
Antragsstellerin, sondern nur nach Abstimmung mit allen Prätendenten des
Rechtsstreits und anschließender Billigung durch das Amtsgericht Krefeld.
Die Ausübung war auch nur möglich, da die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme
eine Wertminderung und damit eine wirtschaftliche Verschlechterung der
hinterlegten Aktien bedeutet hätte. Das Fehlen von materieller Kontrolle
wird auch dadurch deutlich, dass Herr Koschel, der Mitte 2011 durch das
Amtsgericht Aachen bis zur Hauptversammlung als Ersatz für ein
ausgeschiedenes Mitglied in den Aufsichtsrat berufen wurde, zwar als
Aufsichtsratskandidat antrat, jedoch ohne die Stimmen aus den hinterlegten
Aktien nicht in den Aufsichtsrat gewählt wurde.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an
einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin. Denn der beschriebene
Erwerb des Aktienpaketes an der Zielgesellschaft, der der Antragstellerin
wegen der besonderen Umstände der Hinterlegung der Aktien bei Gericht
gerade keine Möglichkeit gab, Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben,
der über die Wahrung des status quo hinaus gegangen wäre, gibt den außen
stehenden Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation steht
gerade nicht im Raum. Das die Zielgesellschaft womöglich durch die
Streitigkeiten zwischen der Altaktionärin, der Schumag Holding GmbH, der
Antragstellerin, den Concordia Funds, dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt
Depping und anderen über die Wirksamkeit des Verkaufs des
kontrollvermittelnden Aktienpaketes an die Antragstellerin in ihrem
wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt worden sein könnte (wofür
diesseitig keine Anhaltspunkte vorliegen), ist insofern ohne Belang.
Ende der WpÃœG-Meldung
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Notiert: Regulierter Markt in Düsseldorf und Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Hamburg und Stuttgart