(ots) - Die Freude der Gewerkschaften über das jüngste
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Leiharbeit ist verfrüht.
Denn die Richter haben sich mit der Kernfrage gar nicht beschäftigt.
Nämlich: Was bedeutet bei der Dauer der Beschäftigung von
Leiharbeitern der im Gesetz benutzte Begriff "vorübergehend"? Solange
diese Frage nicht zweifelsfrei - nämlich höchstrichterlich -
entschieden ist, wird sich an der Situation der rund 800 000
Leiharbeiter hierzulande nichts ändern. Das war schon einmal ganz
anders. Denn bis 2002 war die Ãœberlassungsdauer von Arbeitnehmern
gesetzlich auf exakt zwei Jahre begrenzt. Dies wurde unter Gerhard
Schröder im Zuge der Hartz I Gesetzgebung ersatzlos gestrichen. Seit
Ende 2011 steht im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die wenig
hilfreiche Umschreibung "vorübergehend". Das hat zwar einen allzu
rigorosen Austausch von nach Branchentarif bezahlten
Stammmitarbeitern gegen preiswertere Leiharbeiter behindert, aber
nicht verhindert. Daran wird sich auch nach dem jetzt gefällten
Urteil nichts ändern. Denn die Richter haben nur das bestehende
Vetorecht des Betriebsrats bestätigt und bekräftigt, sonst gar
nichts. Doch auch wenn eine glasklare Klärung - hoffentlich bald -
erfolgt, wird es für finster entschlossene Unternehmer andere
Möglichkeiten - Stichwort Werksverträge - geben, sich dem Vetorecht
der Arbeitnehmervertreter zu entziehen. Ob dies angesichts des
dauerhaft drohenden Mitarbeitermangels nicht nur bei Fachkräften klug
ist, darf indes bezweifelt werden. Um die Zukunft zu meistern,
braucht es ein vertrauensvolles, weil faires Miteinander und keine
Tricks.
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Wolfgang Bürkle
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