Verwendung eines für Dritte bestimmten Online-Gutscheins kann zu Ärger mit der Staatsanwaltschaft führen.
(firmenpresse) - Das Landgericht Gießen hatte über einen aktuellen Fall im Online-Recht zu entscheiden. Eine Person hatte bei einer Firma einen Geschenkgutschein für einen Bekannten erworben und wollte diesem den Gutschein zukommen lassen. Bei der Eingabe der E-Mail hat sich ein Tippfehler eingeschlichen und der Gutschein wurde versehentlich an einen (unbekannten) Dritten versandt.
Der Dritte, erfreut über die überraschende Bescherung, löste den Gutschein daraufhin ein. Die Staatsanwaltschaft sah darin ein strafbares Verhalten. Das Amtsgericht Gießen lehnte die beantragte Durchsuchung der Firma, um an den Namen des Unbekannten zu gelangen, ab. Das Landgericht Gießen folgte dieser Ansicht mit Beschluss vom 29. 5. 2013 (Az. 7 Qs 88/13).
Weder handele es sich um eine Unterschlagung, weil der Gutschein keine "Sache" darstelle, noch komme ein Betrug in Betracht, weil keine Person getäuscht wurde.
Einzig ernsthaft in Betracht kommende Norm nämlich der Computerbetrug war durch den vorliegendenden Sachverhalt ebenfalls nicht erfüllt. Ein Computerbetrug liegt dann vor, wenn statt einer natürlichen Person, eine Maschine "getäuscht" wird. Dies war aber gerade nicht der Fall. Mit der Eingabe des Codes wurde aber gegenüber der Firma, die den Code einlöste, nicht über die Berechtigung hinsichtlich des Gutscheins getäuscht. Auch ein Mitarbeiter hätte sich beim Einlösen des Gutscheins über die Berechtigung der einlösenden Person keine Gedanken gemacht. Es wäre lediglich überprüft worden, ob der Gutschein von der entsprechenden Firma stammt. Auch wurde nicht manipulativ auf den Verarbeitungsvorgang eingewirkt. Der Gutschein wurde nämlich technisch ordnungsgemäß eingelöst, lediglich von einer nicht berechtigten Person.
Eine solche durch einen unberechtigten Dritten vorgenommene Verwendung wird aber gerade vom Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfasst.
Das deutsche Strafrecht sanktioniert nicht jedes verwerflicher Verhalten. Die Entscheidung erhält in der juristischen Literatur Zustimmung, ist aber für das Opfer insoweit bitter, weil die Identität des "Täters" anonym bleibt.
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