(ots) -
Wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben, will sie der Staat
dabei nicht über Gebühr belasten. Zumindest dann nicht, wenn sie die
Wohnung oder das Haus selbst nutzen. Bis zu einer Wohnfläche von 200
Quadratmetern fällt keine Erbschaftssteuer an. Deutlich komplizierter
wird es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS,
wenn der Nachkomme die Immobilie nicht selbst beziehen kann.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 1321/11, Revision beim
Bundesfinanzhof zugelassen)
Der Fall:
Ein Sohn hätte gerne das Haus seines verstorbenen Vaters geerbt,
ohne hierfür Steuern zu bezahlen. Doch er konnte eine wichtige
Voraussetzung nicht erfüllen, die der Gesetzgeber für diese besonders
Ausnahme verlangte - nämlich für einen Zeitraum von mindestens zehn
Jahren nach dem Todesfall selbst in dem Objekt zu wohnen. Das sei ihm
gar nicht möglich, führte er aus. Denn er sei in einer anderen Stadt
als Beamter (Professor auf Lebenszeit) tätig und habe sich
verpflichtet, dort zu residieren. Das könne man ja wohl als einen
zwingenden Grund betrachten und ihm deswegen im Zuge der
Gleichberechtigung mit anderen Erben den Steuervorteil gewähren.
Das Urteil:
Das Finanzgericht Münster war ganz auf einer Linie mit dem
zuständigen Finanzamt. Wer nicht selbst einziehe, der könne auch die
steuerlichen Vorteile für den besonderen Schutz des "familiären
Lebensraumes" nicht in Anspruch nehmen. In der Urteilsbegründung hieß
es: "Eine Ausnahme von der unverzüglichen Bestimmung zur
Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist in der Begriffsbestimmung
nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung
hineinlesen."
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