PresseKat - Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt jetzt in Kraft

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt jetzt in Kraft

ID: 918113

Bremer Inkasso: GlĂ€ubiger kommt ihr Recht nun noch teurer „zu stehen“.

(firmenpresse) - Alles wird teurer. Und nun auch deutsches Recht. Das Gesetz mit dem klangvollen Namen ‚2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz‘, kurz
(2. KostRMoG), ist verabschiedet und tritt am 1. August 2013 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden z. B. das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG) neu gestaltet, und die Kostenordnung (KostO) wird ersetzt durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Neben einer lange ĂŒberfĂ€lligen Reform der Notarkosten und der Gerichtskosten im Bereich der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel grĂ¶ĂŸerer Transparenz und klarerer Kostenstrukturen bringt das 2. KostRMoG u.a. auch Änderungen bei der RechtsanwaltsvergĂŒtung – im Wesentlichen in Form von Erhöhungen (die letzte GebĂŒhrenerhöhung gab es vor knapp 20 Jahren):
„Was auf den ersten Blick fĂŒr den einen oder anderen wie ‚Fachchinesisch‘ anmuten mag und nur fĂŒr einen kleinen, eingeweihten Kreis von Bedeutung zu sein scheint, hat Auswirkungen auf fast alle Lebensbereiche“, so Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH. „Jeder, der in Zukunft die Hilfe eines Anwalts, Notars oder des Gerichts etc. benötigt, muss tiefer in die Tasche greifen. Gerade bei niedrigen Streitwerten sind enorme Erhöhungen zu verzeichnen. Beauftragt beispielsweise ein GlĂ€ubiger einen Anwalt, eine Forderung einzuziehen, entsteht i. d. R. eine vorgerichtliche GeschĂ€ftsgebĂŒhr (1,3 GebĂŒhr nach Nr. 2300 VV RVG) + Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung in Höhe von 300,00 EUR netto 39,00 EUR; kĂŒnftig wird ein GlĂ€ubiger dafĂŒr 70,20 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) ‚berappen‘ mĂŒssen (80 % Steigerung). Bei höheren Streitwerten fĂ€llt die Erhöhung dann allerdings moderater aus: Wird der Anwalt mit dem Einzug einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR beauftragt, musste der GlĂ€ubiger bislang netto 651,80 EUR aufbringen. Nach der neuen GebĂŒhrentabelle sind es dann netto 745,40 EUR (rd. 14,4 % mehr).“




„Es steht zu befĂŒrchten,“ so Drumann weiter, „dass jetzt noch mehr berechtigte Forderungen unbefriedigt bleiben, als dies ohnehin schon der Fall ist – einfach aus dem Grund, weil so mancher GlĂ€ubiger bei der Höhe der neuen Gerichts- und Anwaltskosten davor zurĂŒckschrecken wird, einen Prozess zu fĂŒhren, dessen Ausgang ungewiss ist. Dabei kann jeder Unternehmer, dessen Kunden nicht zahlen, die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder in gleicher Höhe eines Inkassounternehmens zur Realisierung seiner Forderungen entstehen, als Verzugsschaden gegenĂŒber dem Schuldner geltend machen. D.h., der Schuldner muss auch fĂŒr diese Kosten aufkommen, die durch sein ‚Nicht-rechtzeitig-Zahlen‘ entstanden sind.“

„Die Praxis zeigt uns aber heute schon, dass es sich viele GlĂ€ubiger schlicht und ergreifend nicht leisten können, fĂŒr ihr Recht vor Gericht zu ziehen. Sie scheuen das Kostenrisiko. Denn wer einen Prozess verliert, den trifft es ja doppelt - und bald auch doppelt hĂ€rter: Man hat dann ja nicht nur die eigenen Kosten zu tragen, sondern auch die des Prozessgegners. Und die sind, genau wie die eigenen Kosten, mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG ebenfalls um einen betrĂ€chtlichen Prozentsatz höher.“ Weiter gibt Bernd Drumann zu bedenken: „Selbst bei der Schließung eines gerichtlichen Vergleichs (hier trĂ€gt jede Partei i. d. R. ihre Kosten selbst) bleibt dem GlĂ€ubiger in Zukunft viel weniger von der Vergleichssumme ĂŒbrig. Es kann daher fĂŒr einen GlĂ€ubiger jetzt von grĂ¶ĂŸerem Nutzen sein, ein seriös arbeitendes InkassobĂŒro, welches schwerpunktmĂ€ĂŸig vorgerichtlich tĂ€tig wird, mit dem Einzug seiner Forderungen zu beauftragen. Erst recht dann, wenn der GlĂ€ubiger dort bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen hat, statt voller Honorare.“
„Die Erhöhung insbesondere der Rechtsanwaltskosten sehen wir durchaus kritisch“, fĂ€hrt Drumann fort, „wenngleich sie nach ĂŒber zwanzig Jahren wohl ĂŒberfĂ€llig und der allgemeinen Preissteigerung geschuldet ist. Dabei tun sich manche Schuldner heute schon enorm schwer, die offenen Forderungen zu begleichen. Hier wĂ€re es wĂŒnschenswert, wenn die GlĂ€ubigervertreter gerade bei kleineren Forderungen wie dem erwĂ€hnten Beispiel von 300 EUR – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – ĂŒberdenken, ob sie den GebĂŒhrenrahmen wirklich voll ausschöpfen wollen. Wenn die Schuldner so „entlastet“ werden, kommt das letztendlich auch den GlĂ€ubigern zu Gute.“

„Was mir aber richtig ‚Bauchweh‘ bereitet, ist der Gedanke, dass bei dem anhaltenden Trend von immer weiteren Überschuldungen in der Gesellschaft, der Kreis derer, die auf ihren Forderungen sitzen bleiben, immer grĂ¶ĂŸer wird. Und dem gegenĂŒber steht der ‚Freifahrtschein zum Schulden machen‘: die VerkĂŒrzung der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzfall auf ggf. nur drei Jahre! –

Da wĂ€re eine VerkĂŒrzung der Zeitspanne von 20 Jahren bis zur nĂ€chsten GebĂŒhrenerhöhung, wenn denn nötig, wohl eher anzudenken“, so der GeschĂ€ftsfĂŒhrer Bernd Drumann abschließend.

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Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs. Bundesweit und international nehmen seit Jahren Industrie- und Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte und auch Privatpersonen die Dienstleistung des Inkassounternehmens in Anspruch. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig. Aktuell sind ca. 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale der Bremer Inkasso GmbH beschĂ€ftigt. Das Unternehmen bietet seinen Mandanten faire und transparente Konditionen. Die Sachbearbeitung bei der Bremer Inkasso GmbH erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Etwa 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden so schon vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund qualitativ hoher Standards erhielt die Bremer Inkasso GmbH vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“ und ist zudem Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. Weitere Informationen inkl. Fotomaterial unter www.bremer-inkasso.de



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Eva-K. Möller
Norderoog 1, 28259 Bremen
Tel. +49 (0)421-84106-25
Fax +49 (0)421-84106-21
E-Mail : moeller(at)bremer-inkasso.de



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Datum: 30.07.2013 - 11:27 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 30.07.2013
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