(ots) - RHÖN-KLINIKUM AG / Schlagwort(e): Sonstiges
30.07.2013 12:15
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Ad hoc-Mitteilung nach § 15 Abs. 1 WpHG
Beabsichtigte Aufstockung des Asklepios-Anteils auf 10,1% der Aktien an der
RHÖN-KLINIKUM AG vom Bundeskartellamt untersagt
Mit Beschluss vom 12. März 2013 hatte das Bundeskartellamt das Vorhaben der
Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH ('Asklepios'), sich mit bis
zu 10,1% der Aktien an der RHÖN-KLINIKUM AG zu beteiligen, neben anderen
Nebenbestimmungen unter der aufschiebenden Bedingung genehmigt, dass die
von Asklepios im Raum Goslar betriebene Harzklinik (Dr.
Herbert-Nieper-Krankenhaus) sowie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ
Harz) an einen unabhängigen Krankenhausträger veräußert werden. Zu diesem
Zweck war Asklepios gemäß dem Beschluss des Bundeskartellamts auch
verpflichtet, einen Hold-Separate-Manager sowie einen Sicherungstreuhänder
zu bestellen.
Das Bundeskartellamt hat die Gesellschaft am 29. Juli 2013 davon
unterrichtet, dass Asklepios die aufschiebende Bedingung nicht erfüllen
wird. Die zwischenzeitlich erteilten Mandate von Hold-Separate-Manager und
Sicherungstreuhänder wurden durch Asklepios beendet. Damit können die
aufschiebenden Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Das Bundeskartellamt
hat erklärt, dass die begehrte Aufstockung der Beteiligung von Asklepios
auf 10,1 % nunmehr entsprechend dem Beschluss vom 12. März 2013 untersagt
ist.
Die von der RHÖN-KLINIKUM AG vor dem OLG Düsseldorf angefochtene
Freigabeverfügung des Bundeskartellamts vom 12. März 2013 ist durch die
Untersagung im Rechtssinne erledigt. Die RHÖN-KLINIKUM AG beabsichtigt
jedoch, die mit der Beschwerde verfolgte Klärung der Rechtslage im Rahmen
einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde weiter zu verfolgen. Damit
beabsichtigt die Gesellschaft im Hinblick auf eine etwaige erneute
Anmeldung des Erwerbs einer Sperrminorität durch Asklepios feststellen zu
lassen, dass der Freigabe eines solchen Erwerbs eine Vielzahl von Gründen
entgegenstehen, die das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung vom 12.
März 2013 aus Sicht der Gesellschaft nicht berücksichtigt hat.
Ihr Kontakt:
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