(ots) - Natürlich ging es auch in diesem Fall letztlich um
die Kollision zweier Grundrechte: das des Rauchers auf freie
persönliche Entfaltung auf der einen, das des Nichtrauchers auf
körperliche Unversehrtheit auf der anderen Seite. Und auf den ersten
Blick lautet die Botschaft des Düsseldorfer Urteils: Rauchen kann
auch in der eigenen Wohnung verboten werden. Wäre es so, der Spruch
des Amtsrichters würde gewiss zum Fall für die nächsten Instanzen und
am Ende das Bundesverfassungsgericht. Bei näherer Betrachtung erweist
sich freilich, dass dieses Urteil nicht von grundsätzlicher Bedeutung
ist. Das Deutsche Krebsforschungszentrum irrt, wenn es meint,
Wohnungsnachbarn hätten nun generell eine bessere Handhabe, sich
gegen rauchende Mitbewohner zur Wehr zu setzen. Der Fall des
Düsseldorfer Rentners birgt so viele Eigentümlichkeiten - vom
absonderlichen Verhalten des Mannes bis zu haarsträubenden
Verfahrensfehlern seiner Anwältin -, dass er zur Abstraktion nicht
taugt. Es bleibt also dabei: Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt
als persönliche Freiheit. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren
Urteilen dargelegt und dabei die Grenzen dieser Freiheit überaus weit
gesteckt. Folgerichtig sind Rauchverbote in Mietverträgen unzulässig.
Wenn es um den Hausfrieden geht, sollte aber ebenso unstreitig sein:
Der Störer ist der Raucher, nicht der Nichtraucher. Und: Rücksicht
und Toleranz können in den allermeisten Konfliktfällen segensreicher
wirken als der Gang zum Richter.
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