Verletzt sich ein Beamter in der Toilette hat er keinen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Entschädigung
(firmenpresse) - Im Beamtenrecht wie auch im Arbeitsrecht ist der Beschäftigte gegen Dienstunfälle versichert. Üblicherweise zählen zu Dienstunfällen insbesondere Vorkommnisse während der Arbeitszeit. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch der sog. Wegeunfall versichert.
Über einen kuriosen Fall hatte das Verwaltungsgericht München zu entscheiden. Dort passierte der Unfall zwar in der Arbeitszeit, allerdings auf der Toilette. Der Kläger, ein Polizist, hatte sich auf der Toilette verletzt. Eine Zwischentür ist ihm aus der Hand gerutscht. Er hielt diese an der Seite fest, während die Außentür zufiel und den Mittelfinger des Mannes einklemmte. Sein Dienstherr lehnte die Übernahme der Arztkosten ab. Die Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. M 12 K 13.1024).
Das Gericht verwies auf eine gefestigte Rechtsprechung in ähnlichen Fällen. Versichert sei man nur auf dem Weg zur Toilette. Ähnlich wird dies bei Unfällen während der Mittagspause gesehen. Nur Wegeunfälle zur Kantine sind versichert, nicht jedoch, ein Unfall beim Essen selbst. Auf der Toilette ist jeder Beamter grundsätzlich Privatperson, denn üblicherweise wird auf dem WC ein "privates Geschäft" erledigt. Anders ist dies nur bei Unfällen aufgrund baulicher Gefahrenlagen. Dies ist allerdings ein besonderer Fall, denn der Dienstherr hat womöglich gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
Rechtsanwalt Galka: Das Urteil behandelt einen kuriosen Sachverhalt, entspricht aber der einschlägigen Rechtsprechung zum Arbeits- und Beamtenrecht. Es wird in diesen Fällen zwischen "dienstlichen" und "privaten" Geschäften unterschieden, ein Klo-Unfall ist demnach ein "privates" Geschäft, was einleuchtend ist.
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