Seit Dezember 2012 gibt es eine neue Regelung für Verkäufer, die Waren bei eBay mit Garantie anbieten. In diesem Fall sind kompetente Fachanwälte wichtig, damit Abmahnungen vermieden werden können.
(firmenpresse) - Esslingen, xx. August 2013. Verkäufer, die bei eBay Waren anbieten, dürfen seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2012 ihre Angebote nur noch mit einer Garantie bewerben, wenn sie über deren vollständige Bedingungen informieren. Das Urteil hat für alle Verkäufer, die ihre Produkte bei dem Online-Auktionshaus verkaufen, zur Folge, dass die Anforderungen an das Erstellen von Angeboten steigen. Damit nimmt gleichzeitig das Risiko zu, eine Abmahnung zu erhalten. Für betroffene Händler empfiehlt es sich, Unterstützung bei kompetenten Fachanwälten zu suchen. Die auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei Weiß & Partner mit Sitz in Esslingen berät bei allen Fragen der Garantiewerbung und beim Ernstfall der Abmahnung.
Vollständige Garantie bei eBay-Angebot
In dem Verfahren vor dem obersten Zivilgericht klagte ein Unternehmen gegen einen Konkurrenten, der bei eBay ein Online-Angebot über ein Trampolin inseriert hatte. In der Anzeige wies das Unternehmen grundsätzlich auf die Herstellergarantie hin. Die klagende Firma machte jedoch geltend, dass bei dem Inserat die durch § 477 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgegebenen, weiteren Hinweise fehlen würden. Der BGH bestätigte diese Sichtweise und erkannte darin eine "Marktverhaltensregelung" nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es entschied, dass das beklagte Unternehmen diese Art der Garantiewerbung zu unterlassen habe. Bei dem Angebot handele es sich um ein "echtes" Angebot, für das die Regelungen des § 477 BGB über die Angaben zur Garantie gelten würden. Eine sogenannte Aufforderung an den Verbraucher zum Vertragsangebot, bei der die erforderlichen Informationen noch nicht vollständig genannt werden müssen, liege nicht vor.
Konsequenzen für eBay-Händler
Die Entscheidung des BGH zur Garantiewerbung bei Online-Angeboten verändert für Verkäufer die Vorgaben an die Darstellung der eingestellten Ware. Der § 477 BGB enthält detaillierte Vorgaben für eine wirksame Garantie wie z. B. deren Dauer und den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Erfüllen die Anbieter diese Bedingungen nicht, laufen sie Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten und geschäftliche Einbußen zu erleiden. Daher empfiehlt es sich für Online-Verkäufer, bei der Formulierung der Angebote für eBay sorgfältig vorzugehen. Um in einem solchen Fall eine Abmahnung zu vermeiden, empfehlen Fachanwälte, den Begriff "Garantie" in diesem Zusammenhang nicht zu nennen.
Zeitpunkt für Garantiewerbung
Im Rahmen der Entscheidung stellte der BGH ebenfalls fest, dass die Vorgaben des § 477 BGB unter bestimmten Voraussetzungen zunächst nicht erfüllt werden müssen. Das Gericht bezieht sich dabei auf einen besonderen Begriff des deutschen Zivilrechts, der sogenannten "invitatio ad offerendum". Grundsätzlich schließen zwei Parteien einen privatrechtlichen Vertrag miteinander, indem sie ihren Willen übereinstimmend erklären. Eine Variante dafür bildet das Modell mit einem "Angebot" auf der einen und der "Annahme" auf der anderen Seite. Dabei enthält das Angebot sämtliche rechtliche Details, während die Annahme aus einer einfachen Zustimmung besteht, die den Vertrag schließlich begründet. Mit der "invitatio ad offerendum", quasi einer Einladung zum Angebot, bietet das deutsche Vertragsrecht eine weitere Form zur Gestaltung einer Vertragsvorlage. Derjenige, der ein solches Vertragsangebot macht, will sich zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht an den möglichen Vertragspartner binden. Wenn der Anbieter eine solche Erklärung abgibt, ist die Angabe der detaillierten Garantiebedingungen entsprechend § 477 BGB noch nicht notwendig. Diese rechtlichen Vorgaben sind für Online-Händler jedoch nicht immer deutlich erkennbar. Es ist ratsam, sich fachlich beraten zu lassen. Für den Handel auf eBay hat der BGH die Rechtslage jedoch eindeutig bestimmt: das Einstellen eines Inserats bei dem Online-Auktionshaus gilt als Erklärung eines Angebots mit bereits vorher angenommener Annahme. Bei Auktionsende kommt demnach ein Vertrag zustande. Es gelten sämtliche Voraussetzungen für die Garantiewerbung gemäß § 477 BGB.
Hilfe bei Abmahnung
Händler, die abgemahnt wurden, sollten sich in jedem Fall an eine kompetente juristische Beratung wenden. Die Rechtsexperten der Fachanwaltskanzlei Weiß & Partner mit Sitz in Esslingen haben sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und beraten zur aktuellen rechtlichen Lage. Für betroffene Verkäufer bieten die Rechtsexperten ein kostenloses Orientierungstelefonat. Als erste Schritte empfehlen die Fachanwälte, die Abmahnung und den zugehörigen Briefumschlag auf jeden Fall aufzubewahren. Die Betroffenen sollten einen kühlen Kopf bewahren und nicht voreilig reagieren. Vor allem der direkte Kontakt mit dem Abmahner oder dessen Rechtsanwälten vermeiden. Die Anwälte der Kanzlei Weiß & Partner erstellen ein kostenloses Angebot und beraten über die rechtlichen Aspekte der Garantiewerbung.
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