PresseKat - Berufskrankheiten: Anerkennung bestimmter Hautkrebsformen möglich - Voraussetzung: langjährige Arb

Berufskrankheiten: Anerkennung bestimmter Hautkrebsformen möglich - Voraussetzung: langjährige Arbeit im Freien

ID: 940816

(ots) - Bestimmte Formen des Hautkrebses, aktinische
Keratosen und das Plattenepithelkarzinom, können wie eine
Berufskrankheit anerkannt werden. Grundlage hierfür ist die
Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats
"Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die am 12. August 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht
wurde. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Betroffenen
über viele Jahre im Freien gearbeitet haben und dabei lange
natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt waren. Die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) unterstützt die wissenschaftliche
Empfehlung und fordert vor diesem Hintergrund, die
Berufskrankheitenliste entsprechend zu ergänzen. Andere
Hautkrebsarten wie Melanom und Basaliom sind nicht von der
wissenschaftlichen Begründung erfasst. Hier gibt es zum jetzigen
Zeitpunkt keine ausreichenden medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse für eine arbeitsbedingte Verursachung, so dass die
Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung
nicht gegeben ist.

Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann,
müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem muss
wissenschaftlich belegt sein, dass bestimmte Personengruppen
arbeitsbedingt ein höheres Erkrankungsrisiko haben als der Rest der
Bevölkerung. Für aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome
liegt dieser Nachweis nun vor. Danach haben Beschäftigte, die über
viele Jahre "in der Sonne" gearbeitet haben, ein wesentlich höheres
Erkrankungsrisiko für aktinische Keratosen und
Plattenepithelkarzinome als die übrige Bevölkerung. Ursache hierfür
ist, dass langjährige Sonnenstrahlung zu chronischen Schäden der Haut
und nachfolgend zu Hautkrebserkrankungen führen kann. Die
Wissenschaftliche Begründung nennt folgende Voraussetzungen für die




Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit:

- Die Diagnose "Plattenepithelkarzinom" oder "multiple aktinische
Keratose" muss gesichert sein. Einzelne aktinische Keratosen
sind noch keine Berufskrankheit.
- Das betroffene Hautareal muss bei der Arbeit langjährig und
direkt der Sonnenstrahlung ausgesetzt gewesen sein.
- Der Hauttyp spielt keine Rolle bei der Anerkennung. Er ist aber
wichtig für die Auswahl geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen.

Entscheidend ist in jedem Fall die arbeitsbedingte
UV-Strahlungsdosis, der die Betroffenen bei ihren beruflichen
Tätigkeiten ausgesetzt waren. Zu der alltäglichen UV-Belastungsdosis,
der jeder Mensch tagtäglich ausgesetzt ist, muss bezogen auf das
bisherige Leben eine arbeitsbedingte Mehrbelastung von mindestens 40
Prozent dieser Lebensbelastungsdosis kommen. Diese Mehrbelastung wird
von einem 50-Jährigen Erkrankten beispielsweise erreicht, wenn er
mehr als 15 Jahre in Vollzeit im Freien gearbeitet hat. Bei einem
60-Jährigen wird eine berufliche Verursachung bei ca. 18 Jahren
"Outdoorarbeit" wahrscheinlich. Derartige Belastungen treten
typischerweise bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, am Bau, im
Handwerk, auf See und in Berufen wie Bademeister auf.

"Als Verordnungsgeber ist die Bundesregierung nun gefordert, zügig
die Berufskrankheitenliste zu ergänzen", erklärt
DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer. Auch wenn die beiden
Krankheiten noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen
wurden, können Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sie bereits
jetzt wie eine Berufskrankheit anerkennen. Im Vordergrund steht dabei
die Ãœbernahme der Heilbehandlung, die in der gesetzlichen
Unfallversicherung für Versicherte in der Regel zuzahlungsfrei ist.
Betroffene sollten daher ihren Betriebsarzt oder behandelnden Arzt
auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang hinweisen. Der Arzt wird
dann eine Verdachtsmeldung an die gesetzliche Unfallversicherung
schicken.

Hintergrund: Hautkrebs

Das Plattenepithelkarzinom ist ein maligner Krebs der Haut, der
die oberen Schichten der Haut (Epithel) betrifft. Der Krebs und seine
Vorstufe, die aktinische Keratose, treten bevorzugt an Stellen der
Haut auf, die meist nicht mit Kleidung bedeckt sind: zum Beispiel
Kopf, Hals, Dekolleté, Arme und Handrücken. Die Erkrankung beginnt
häufig erst nach dem 50. Lebensjahr. Bei frühzeitiger Erkennung und
Behandlung ist die Heilungsprognose gut.



Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressestelle
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften
und Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand
Tel.: 030-288763770
Mobil: 0174-179 56 82
Fax: 030-288763771


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Qualitätsmanagement-Norm DIN EN ISO 9001: Die große Revision läuft Paletten ergonomisch umreifen - jetzt mit Gütesiegel / Aktion Gesunder Rücken e. V. zeichnet ErgoPack-Umreifungssystem aus
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 09.09.2013 - 10:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 940816
Anzahl Zeichen: 5132

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Berlin



Kategorie:

Arbeit



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Berufskrankheiten: Anerkennung bestimmter Hautkrebsformen möglich - Voraussetzung: langjährige Arbeit im Freien"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)