Medizingeschädigte Versicherungsnehmerin, LG München I, Az. 26 O 18642/12
(firmenpresse) - Chronologie:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, der Rechtsschutzunion in ihrer Funktion als Schadenabwicklungsunternehmen rechtsschutzversichert. Sie wandte sich in einer umfangreichen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit an Ciper & Coll., um gegen ein Krankenhaus in Berlin Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM erbat zunächst den Deckungsschutz für außergerichtlichen Rechtsschutz, was die Beklagte wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ablehnte. In der Folge besann der Versicherer sich eines Besseren, lehnte aber weiterhin die Regulierung der Höhe nach ab, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Verfahren:
Das befasste Landgericht München I hielt die Eintrittspflicht der Beklagten für eindeutig. Die Rechtsschutzunion sei hinreichend über die Sache informiert gewesen, Raum für eine Obliegenheitsverletzung seitens der Anwälte der Klägerin sah das Gericht nicht. Das Gericht riet der Beklagten an, sich wenigstens im Vergleichswege zu einigen und den Deckungsschutz zu erteilen, was der Versicherer hartnäckig verweigerte. Daraufhin verurteilte das Gericht die Rechtsschutzunion, ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag entsprechend der Klägerin für einen Streitwert von 45.000,- Euro Deckungsschutz für ein außergerichtliches sowie erstinstanzliches Verfahren gegen das Berliner Klinikum zu gewähren.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aus Schaden wird man gewöhnlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH mit Sitz in München. Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer, so wie im vorliegenden Fall, gegen die eigene Rechtsschutzversicherung zunächst gerichtlich vorgehen, um den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Mehrere Dutzend Gerichtsverfahren, in denen diesem Versicherer vom Gericht aufgezeigt wurde, dass er seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen habe, sind gerichtskundig. Ebenso äusserte das Gericht, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Rechtsschutzunion ihr zugegangene Unterlagen als nicht erhalten bezeichnete. Das scheint den Versicherer aber nicht zu tangieren. Derartige unnötige Verfahren belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin ist über die unverständliche Regulierungspraxis der Rechtsschutzunion seit langem informiert, so Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM.
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