Situation nach Richterspruch unverändert
(firmenpresse) - München, 06. September 2013 – Das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitnehmerüberlassung hat Schlagzeilen gemacht. Höchstrichterlich abgesegnet, können Betriebsräte einen auf Dauer angelegten Einsatz von Zeitarbeitern in ihrem Be-trieb blockieren. Das Urteil aus Erfurt (Az.: 7 ABR 9/11) unterstreicht, was seit 2011 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht: Der Einsatz von Zeitarbeitern in einem Kunden-unternehmen erfolgt vorübergehend.
Das AÜG nennt keine konkrete Höchstdauer einer Überlassung. Auch die Richter haben offen gelassen, wie lange „vorübergehend“ sein kann. Das Urteil ändert an der beste-henden Praxis nichts – die Überlassungsdauer wird zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Entleihbetrieb geregelt. Nach unserem Verständnis war und ist der Einsatz von Mit-arbeitern im Kundenunternehmen immer vorübergehend und vertraglich ausdrücklich geregelt. Aus gutem Grund: Zeitarbeit ist ein Flexibilisierungsinstrument. Sie ermöglicht der deutschen Wirtschaft, Auftragsspitzen oder kurzfristige Personalengpässe zu über-brücken oder – falls es mal weniger gut läuft – die Stammbelegschaft zu halten.
Arbeitnehmerüberlassung dient nicht dem Austausch der Stammbelegschaft gegen ver-meintlich günstigere Zeitarbeitnehmer. Wer billig will, setzt – anders als von den Ge-werkschaften gerne behauptet ¬– nicht auf Zeitarbeit. Weil sich das nicht rechnet mit Blick auf Mindestlohn, tariflich vereinbarte Branchenzuschläge und häufig gezahlter übertarif-licher Entlohnung. Unsere Kundenunternehmen wollen flexibel sein. Und sind bereit, dafür zu zahlen.
Von USG People Germany überlassene Mitarbeiter sind im Schnitt mehr als 20 Wochen im Kundeneinsatz. Nach wie vor haben viele den Wunsch, in die Stamm-Belegschaft eines Kundenunternehmens zu wechseln. Parallel wächst in Zeiten des Fachkräfteman-gels das Interesse unserer Kunden, überlassene Mitarbeiter zu übernehmen. Wir unter-stützen beide Seiten, diesen Schritt zu gehen. Die Übernahmequote liegt bei durch-schnittlich 20 Prozent. So werden aus Zeitarbeitnehmern Stamm-Mitarbeiter – ein Ver-drängungswettbewerb findet nicht statt.
Link zum BAG-Urteil: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16803&pos=0&anz=46&titel=Einsatz_von_Leiharbeitnehmern_-_Zustimmungsverweigerung_des_Betriebsrats
Ãœber USG People Germany (www.usgpeople.com):
Der Personaldienstleister USG People Germany ist Teil der börsennotierten USG People N.V.
In Deutschland gehört USG People zu den zehn führenden Unternehmen der Branche. Mit seinen Marken Unique Personalservice (Personaldienstleister mit Branchenspeziali-sierungen), Technicum (Spezialist für Facharbeiter) und Secretary Plus (Spezialist für Sekretariat und Management Support) bietet USG People jede Form von flexiblen Per-sonallösungen. Unter dem Dach von USG People Germany arbeiten rund 9.000 Mitar-beiter. In bundesweit rund 150 Niederlassungen sind die Tochterunternehmen vor Ort präsent. Der Unternehmenshauptsitz befindet sich in München.
Seit über 40 Jahren ist USG People auf dem europäischen Markt aktiv und nimmt Platz vier im Ranking der europäischen Personaldienstleister ein.
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