Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld (bundesweit) erhöhen ihre Erfolgstatistik. Dr. Dirk C. Ciper LLM informiert über einige aktuelle Verfahren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Keine adäquate Reaktion auf Aspirationspneumonie, LG Ulm, Az. 6 O 343/11:
Chronologie:
Der Kläger begab sich 2009 in das Krankenhaus der Beklagten aufgrund eines Kolonkarzinoms. Dort wurde eine Hemikolektomie vorgenommen. Postoperativ entwickelte sich eine Aspirationspneumonie, die von der Beklagten nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wurde. In der Folge kam es zu einem Multiorganversagen, das schließlich zum Tode des Patienten führte.
Verfahren:
Nachdem der gerichtlich bestellte Gutachter ärztliches Fehlverhalten konstatierte, schlossen die Erbin des Verstorbenen und die Beklagte auf Vorschlag des Gerichtes einen Vergleich ab, wonach die Beklagte pauschal 40.000,- Euro zu zahlen hat.
2.
Intraoperative Einbringung einer fehlerhaft hergestellten Hinterkammerlinse, LG Berlin, Az. 38 O 414/12:
Chronologie:
Die Klägerin leidet an einem grauen Star. Sie unterzog sich einer Operation, bei der eine fehlerhafte Kontaktlinse eingesetzt wurde. Diese führte zu einer weiteren Verschlechterung des Sehvermögens der Patientin.
Verfahren:
Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten scheiterte, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage schlug das Gericht den Parteien eine gütliche Einigung vor, die diese akzeptierten. Der Streitwert wurde im fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.
3.
Dauerschädigung des Nervus ischiadicus nach Exstirpation eines Neurofibroms, LG Düsseldorf, Az. 3 O 199/10:
Chronologie:
Die Klägerin stellte sich bei der Beklagten aufgrund einer Schwellung im linken Oberschenkel vor. Dort diagnostizierten die Ärzte ein Myxom und führten eine Radikaloperation anstatt einer nervenerhaltenden Tumorexstirpation durch. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Lähmungserscheinungen, Fußheberplegie, neuropathischem Schmerzbild und ist lebenslang auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Der bestellte Sachverständige, Facharzt für Viszeralchirurgie, stellte im Ergebnis fest, dass die Ärzte intraoperativ den Nervus ischiadicus fehlerhaft nicht erkannt und geschädigt haben. Das Gericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Zahlung von 20.000,- Euro Schmerzensgeld und stellte fest, dass auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.
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