Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld (bundesweit) erhöhen ihre Erfolgstatistik. Dr. Dirk C. Ciper LLM informiert über einige aktuelle Verfahren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Nichtindizierte Extraktion des Dentis 35 bei 11-jährigem Kind, LG Oldenburg, Az. 8 O 3101/11
Chronologie:
Der vormals 11-jährige Kläger befand sich im November 2008 in Behandlung beim Beklagten. Dieser extrahierte basierend auf einem Missverständnis den Dentis 35, anstatt 85. Es waren erhebliche prothetische sowie implantologische Versorgungen notwendig.
Verfahren:
Das Landgericht Oldenburg hat die Angelegenheit mittels eines Gutachtens über die Zahnärztekammer Niedersachsen bewerten lassen. Der Gutachter konstatierte einen besonders groben Fehler, der schlechterdings nicht unterlaufen darf. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und stellte fest, dass der Beklagte auch sämtliche weiteren materiellen Kosten für die Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Die Ansprüche liegen im fünfstelligen Eurobereich.
2.
Fehlerhafte Brustimplantation, LG Münster, Az. 111 O 55/11
Chronologie:
Die Klägerin unterzog sich einer Brustvergrößerung, in deren intraoperativem Verlauf es zu einer starken Blutung kam. Postoperativ traten eine Schwellung und Entzündungssymptome sowie eine Wundwasseransammlung auf. Es waren zwei Revisionseingriffe erforderlich. Bei dem letzten Eingriff wurden die zuvor eingesetzten Implantate wieder entfernt.
Verfahren:
Das Landgericht Münster hat die Angelegenheit fachmedizinisch würdigen lassen. Nach dem Vorliegen eines positiven Gutachtens für die Patientin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Eurobereich.
3.
Unterlassung differential-diagnostischer Maßnahmen bei Mammakarzinom, LG Koblenz, Az. 10 O 10/12
Chronologie:
Die Klägerin befand sich jahrelang in der Praxis des Beklagten und unterzog sich regelmäßig einer Vorsorgeuntersuchung. Bereits im April 2009 war anlässlich einer Mammographie ein Karzinom erkennbar und es waren differential-diagnostische Maßnahmen erforderlich, die der Beklagte nicht veranlasste.
Verfahren:
Nachdem das LG Koblenz den fachmedizinischen Sachverständigen mit dem Vorgang befassen wollte, bot der Versicherer des Beklagten an, die Angelegenheit mittels eines Risikovergleiches zu beenden. Die Parteien einigten sich sodann auf eine pauschale Regulierungssumme von 45.000,- Euro.
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