Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld (bundesweit) erhöhen ihre Erfolgstatistik. Dr. Dirk C. Ciper LLM informiert über einige aktuelle Verfahren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
1.
Vergessene 30-cm Zange bei Operation - LG Duisburg, Az.: 8 U 77/08
Chronologie:
Der Kläger wurde im April 2007 im Krankenhaus der Beklagten operiert. Dabei wurde eine ca. 30 cm lange Kornzange versehentlich im Bauchraum des Klägers zurückgelassen, die mehrere Wochen später wieder entfernt wurde.
Zwischenzeitlich hatten sich jedoch bereits Abzesse und Verwachsungen gebildet, die mittels Notoperation entfernt werden mussten. Nachdem die Versicherung des Krankenhauses außergerichtlich zur Gesamtabgeltung der Schäden lediglich 13.000,- Euro angeboten hatte, hielt das Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,- Euro für angemessen. Im übrigen wurde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche weiteren entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden sowie immateriellen Schäden für die Zukunft aufzukommen habe.
Anmerkungen:
Das Zurücklassen eines derart grossen Operationsbestecks stellt nach Auffassung des Gerichtes einen groben Behandlungsfehler dar. Es ist damit ein Verhalten, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist diesem Umstand besonders Rechnung getragen worden.
Eine Vielzahl der vor deutschen Gerichten anhängigen Arzthaftungsprozesse finden ihren Grund allein in der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Regulierungspraxis deutscher Versicherer. Hier ist ein Umdenken erforderlich.
Neben dem Schmerzensgeld wird dem Geschädigten im vorliegenden Fall ein weiterer Anspruch im Bereich von 100.000,- Euro - 150.000,- Euro zustehen, wegen entgangenen Verdienstes und sonstiger materieller Schäden. Die Verhandlungen über die Höhe stehen kurz vor dem Abschluss.
2.
Fehlerhafte OP-Methode bei Bandscheibenprothese - LG Düsseldorf, Az.: 3 O 39/08
Chronologie:
Die Klägerin befand sich aufgrund von Rückenschmerzen in längerer orthopädischer Behandlung. Im Jahre 2004 wurde sie zur Implantation einer Bandscheibenprothese stationär in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommen. Seit der OP leidet sie an dem sog. Conus-Cauda-Syndrom, das mit erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung einhergeht. Nach Beweisaufnahme wurde vor dem LG Düsseldorf ein Vergleich abgeschlossen, wonach die Beklagten eine pauschale Entschädigungssumme von rund 90.000,- Euro zu zahlen haben.
3.
Fehldiagnose einer schweren Pankreatitis nach ERCP - OLG Stuttgart Az.: 1 U 2/07; 1 U 124/08
Chronologie:
Der Kläger befand sich Anfang 2002 mit Verdacht auf Cholelithiasis (Gallensteinleiden) in Behandlung bei der Beklagten. Es wurde eine ERCP vorgenommen. Nach dieser Untersuchung stellte sich bei ihm eine schwere postoperative Pankreatitis mit Funktionsaufgabe der Bauchspeicheldrüse und chronisch abdominellem Schmerzsyndrom ein.
Die Kammer erkannte nach sachverständiger Beratung Aufklärungs- und Behandlungsfehler der Beklagten und eine dadurch verursachte vollständige Erwerbsunfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als Verkäufer von EDV-Software. Nach umfangreichen Verhandlungen konnte eine Regulierung von nahezu 400.000,- Euro erzielt werden.
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