Bessert sich während einer Krankschreibung der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers deutlich, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber unter Umständen wieder seine Arbeit anbieten.
(firmenpresse) - Das einfache Abwarten, bis der Zeitraum der Krankschreibung abgelaufen ist, ist nicht zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11.07.013 (AZ: 10 Sa 100/13). Andernfalls bestehe der Verdacht, dass sich der genesene Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber erschleicht, so die Mainzer Richter.
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