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Warengutscheine für Ihre Arbeitnehmer

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Warengutscheine die Sie als Unternehmer für Ihren Arbeitnehmer ausstellen, können eine wunderbare Möglichkeit sein, Ihre Mitarbeiter zu belohnen oder einfach als kleiner Gehaltszuschuss.

(firmenpresse) - Wenn Sie als Unternehmer Ihrem Arbeitnehmer für seine besonderen Leistungen eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen wollen, können Sie das in Form eines Warengutscheins tun. Sie können den Warengutschein selbstverständlich auch nutzen, um für Ihren Arbeitnehmer eine Lohnoptimierung vorzunehmen. Lohnoptimierung spart nicht nur für Ihren Arbeitnehmer lohn, sondern auch Ihnen unnötige Lohnkosten.

Ein Warengutschein ist grundsätzlich eine Sachzuwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf eine Sach- und Dienstleistung hat.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sach- Dienstleistung oder Barlohn liegt keine Sachzuwendung vor.

Die Rechtsprechung des BFH hat festgelegt, dass nicht eine Sache oder Dienstleistung speziell auf dem Gutschein aufgeführt sein muss, sondern der Warengutschein darf auch auf einen Eurobetrag ausgestellt sein.
Da ein Gutschein kein Ersatz für Bargeld ist, ist es eine Sachzuwendung.

Zum Beispiel:
Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen Gutschein über 25,00 ? zum Einkauf in einem Einzelhandelsgeschäft, wie einer Buchhandlung oder einem Supermarkt. Der Arbeitnehmer gibt nach dem Einkauf, bei dem er sich die Waren selbst ausgesucht, die Quittung über den Einkauf seinem Arbeitgeber zum Nachweis, dass er tatsächlich eingekauft hat.
Oder
Der Arbeitnehmer darf mit der Firmentankkarte bei einer Tankstelle 30 Liter Benzin für seinen privaten PKW tanken. Die Tankstelle rechnet dann direkt mit dem Arbeitgeber ab.
Oder
Der Arbeitnehmer kauft Waren sofort bar auf seine eigene Rechnung und lässt sich anhand der Quittung den Betrag vom Arbeitgeber zurück erstatten. Der Gutschein wird vom Arbeitgeber selbst ausgestellt.

Alle Beispiele stellen einen Sachbezug dar, da die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Arbeitnehmer durch den Einkauf kein Bargeld bekommt, sondern eine "Sache".





Steuer- und Sozialversicherungsrechtlich bekommt der Arbeitnehmer eine Sachzuwendung die einen maximalen Betrag in Höhe von 44,00 ? brutto nicht überschreiten darf.
Wird die Freigrenze in Höhe von 44,00 ? brutto überschritten steht steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor und muss auf der Lohnabrechnung im steuer- und sozialversicherungspflichtigen Brutto beinhaltet sein. Damit wird aus dem Bruttobetrag der Steuerbetrag und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und wird anschließend wieder Netto abgezogen.

Wir empfehlen für Warengutscheine, stets alle Quittungen mit dem Gutschein aufzubewahren. Vermerken Sie welcher Arbeitnehmer in welchem Monat diesen Gutschein bekommt hat.
Damit ist gewährleistet, dass Sie zu jeder Zeit nachweisen können, dass Ihr Arbeitnehmer eine reine Sachzuwendung hat und dass der Gutschein nur einmal im Monat den Betrag von 44,00 ? nicht überstiegen hat und damit steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihren Mitarbeiter gegeben werden konnte.

Liebe Grüße
Euer Businesslohn.de Team


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Datum: 02.10.2013 - 12:20 Uhr
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